RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2000 Geschäftszahl99/12/0311 Rechtssatz§ 24a Abs 4 GehG findet keine unmittelbare Anwendung, wenn die betreffende Dienstwohnung oder Naturalwohnung vor dem 1.1.1987 zugewiesen wurde, für die nach dem im Zuweisungszeitpunkt geltenden ALTRECHT (= § 24 GehG in der Fassung vor der 45.GehG-Novelle) die Grundvergütung ermittelt wurde oder zu ermitteln war (vgl dazu Art X Abs 1 und 2 der 45.GehG-Novelle), die auf dieser Grundlage bescheidförmig ermittelte Grundvergütung nach Art X der
- GehG-Novelle grundsätzlich weiterzugelten hatte (also § 24a Abs 2 und 3 GehG in der Fassung der 45.GehG-Novelle keine Anwendung fand), wobei lediglich durch dessen Abs 3 die durch die
- GehG-Novelle in § 24a GehG eingeführte Wertsicherung auch für diesen Altbestand für anwendbar erklärt wurde. Für diesen besonders geschützten Personenkreis wird durch die
- Dienstrechts-Novelle 1998 in § 112c GehG folgende Sonderbestimmung getroffen: Für Beamte des Dienststandes wird die bisherige Regelung (unter Berücksichtigung der durch die
- Dienstrechts-Novelle 1998 im Bereich der Wertsicherung erfolgten Neuregelung) weiter beibehalten (§ 112c Abs 1 bis 3 GehG). Wenn nach dem Inkrafttreten des neuen Abs 4 des § 112c GehG (1.7.1998) - dies ergibt sich aus der im 2.Satzteil verwendeten Zukunftsform - mit diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand (damit können nur alle Formen der Begründung des Ruhestandes gemeint sein, weil im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinn des § 20 BDG 1979 eine nachfolgende Gestattung nach § 80 Abs 9 BDG nicht in Frage käme - vgl dazu das E 8.11.1995, 91/12/0154) oder mit einem Hinterbliebenen nach einem solchen verstorbenen Beamten ein Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs 9 BDG 1979 begründet wird, soll ab dem auf die im Gesetz genannten Ereignisse jeweils folgenden Monatsersten die Grundvergütung nach § 24a GehG (eine Einschränkung auf Abs 4 der zitierten Bestimmung enthält § 112c Abs 4 GehG nicht) neu bemessen werden. § 112c Abs 4 GehG kommt daher gleichfalls nur für die Zukunft Bedeutung zu.Paragraph 24 a, Absatz 4, GehG findet keine unmittelbare Anwendung, wenn die betreffende Dienstwohnung oder Naturalwohnung vor dem 1.1.1987 zugewiesen wurde, für die nach dem im Zuweisungszeitpunkt geltenden ALTRECHT (= Paragraph 24, GehG in der Fassung vor der 45.GehG-Novelle) die Grundvergütung ermittelt wurde oder zu ermitteln war vergleiche dazu Artikel römisch zehn, Absatz eins und 2 der 45.GehG-Novelle), die auf dieser Grundlage bescheidförmig ermittelte Grundvergütung nach Artikel römisch zehn, der
- GehG-Novelle grundsätzlich weiterzugelten hatte (also Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3 GehG in der Fassung der 45.GehG-Novelle keine Anwendung fand), wobei lediglich durch dessen Absatz 3, die durch die
- GehG-Novelle in Paragraph 24 a, GehG eingeführte Wertsicherung auch für diesen Altbestand für anwendbar erklärt wurde. Für diesen besonders geschützten Personenkreis wird durch die
- Dienstrechts-Novelle 1998 in Paragraph 112 c, GehG folgende Sonderbestimmung getroffen: Für Beamte des Dienststandes wird die bisherige Regelung (unter Berücksichtigung der durch die
- Dienstrechts-Novelle 1998 im Bereich der Wertsicherung erfolgten Neuregelung) weiter beibehalten (Paragraph 112 c, Absatz eins bis 3 GehG). Wenn nach dem Inkrafttreten des neuen Absatz 4, des Paragraph 112 c, GehG (1.7.1998) - dies ergibt sich aus der im 2.Satzteil verwendeten Zukunftsform - mit diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand (damit können nur alle Formen der Begründung des Ruhestandes gemeint sein, weil im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 20, BDG 1979 eine nachfolgende Gestattung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG nicht in Frage käme - vergleiche dazu das E 8.11.1995, 91/12/0154) oder mit einem Hinterbliebenen nach einem solchen verstorbenen Beamten ein Gestattungsverhältnis nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 begründet wird, soll ab dem auf die im Gesetz genannten Ereignisse jeweils folgenden Monatsersten die Grundvergütung nach Paragraph 24 a, GehG (eine Einschränkung auf Absatz 4, der zitierten Bestimmung enthält Paragraph 112 c, Absatz 4, GehG nicht) neu bemessen werden. Paragraph 112 c, Absatz 4, GehG kommt daher gleichfalls nur für die Zukunft Bedeutung zu. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E
- April 2000