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{'item': '99/12/0321'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2004 Geschäftszahl99/12/0321 RechtssatzIm Beschwerdefall lag ein Vorschaden an der Schulter des Beschwerdeführers (eines Beamten der Bundeshauptstadt Wien) vor. Es bedurfte aber eines auslösenden Traumas, um diesen Schaden akut werden zu lassen. Die entscheidende Frage lautet daher, ob dazu ein alltäglich vorkommendes Ereignis ausgereicht hätte, das mit der gleichen Wahrscheinlichkeit wie die Unfälle in naher Zukunft die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter herbeigeführt hätte. Zur Einschätzung der Wahrscheinlichkeit ist auf die konkrete Lebenssituation des Beamten abzustellen; Geschehnisse wie Stürze, Zerrungen oder Verstauchungen können aber grundsätzlich nicht als alltäglich vorkommend qualifiziert werden (vgl. dazu das Urteil des OGH vom

  1. März 1994, 10 Ob S 50/94 = SSV-NF 8/26). Unter Heranziehung medizinischer Sachverständiger wäre daher im Beschwerdefall zunächst zu klären gewesen, Einwirkungen welcher Art grundsätzlich geeignet gewesen wären, den vorhandenen Schaden im Zusammenwirken mit dem Vorleiden des Beamten hervorzurufen; sodann hätte die Rentenkommission der Stadt Wien festzustellen gehabt, wie wahrscheinlich das Auftreten derartiger Einwirkungen im Zuge eines Alltagsereignisses in naher Zukunft gewesen wäre. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass im Allgemeinen - d.h., wenn nicht die besonderen Lebensumstände des Betroffenen eine andere Betrachtung rechtfertigen - weder schweres Heben noch das Abrutschen von einem höheren Fahrzeug (wie es ein Einsatzfahrzeug darstellt) als alltäglich zu qualifizieren sind.Im Beschwerdefall lag ein Vorschaden an der Schulter des Beschwerdeführers (eines Beamten der Bundeshauptstadt Wien) vor. Es bedurfte aber eines auslösenden Traumas, um diesen Schaden akut werden zu lassen. Die entscheidende Frage lautet daher, ob dazu ein alltäglich vorkommendes Ereignis ausgereicht hätte, das mit der gleichen Wahrscheinlichkeit wie die Unfälle in naher Zukunft die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter herbeigeführt hätte. Zur Einschätzung der Wahrscheinlichkeit ist auf die konkrete Lebenssituation des Beamten abzustellen; Geschehnisse wie Stürze, Zerrungen oder Verstauchungen können aber grundsätzlich nicht als alltäglich vorkommend qualifiziert werden vergleiche dazu das Urteil des OGH vom
  2. März 1994, 10 Ob S 50/94 = SSV-NF 8/26). Unter Heranziehung medizinischer Sachverständiger wäre daher im Beschwerdefall zunächst zu klären gewesen, Einwirkungen welcher Art grundsätzlich geeignet gewesen wären, den vorhandenen Schaden im Zusammenwirken mit dem Vorleiden des Beamten hervorzurufen; sodann hätte die Rentenkommission der Stadt Wien festzustellen gehabt, wie wahrscheinlich das Auftreten derartiger Einwirkungen im Zuge eines Alltagsereignisses in naher Zukunft gewesen wäre. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass im Allgemeinen - d.h., wenn nicht die besonderen Lebensumstände des Betroffenen eine andere Betrachtung rechtfertigen - weder schweres Heben noch das Abrutschen von einem höheren Fahrzeug (wie es ein Einsatzfahrzeug darstellt) als alltäglich zu qualifizieren sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.