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{'item': '99/12/0324'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2000 Geschäftszahl99/12/0324 RechtssatzNach § 46 Abs. 2 UniStG 1997 ist die Beurteilung der Dissertation für nichtig zu erklären, wenn die Beurteilung "erschlichen" wurde. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Begriff des "Erschleichens" im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom

  1. März 1982, 81/07/0230, 0231, VwSlg. 10670 A/1982, zu verstehen, also ein "Erschleichen" dann anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Dissertation ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, mit der Maßgabe, dass die Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung die Beschwerdeführerin davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Dissertation nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre (§ 45 Abs. 1 UniStG 1997 normiert ja vier positive Noten für wissenschaftliche Arbeiten) und die Unterlassung dieser Hinweise zu einem günstigeren Ergebnis geführt hat, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (vgl. dazu Bast-Langeder, UniStG, Anm. 15 zu § 46). Insofern ist daher im Nichtigerklärungsverfahren gewissermaßen eine Prognoseentscheidung (ähnlich wie in § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG) vorzunehmen. Es ist nicht rechtswidrig, dabei jene Teile der Dissertation (in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht) in die Überlegungen einzubeziehen, die von einem solchen Mangel nicht oder nur unwesentlich betroffen sind.Nach Paragraph 46, Absatz 2, UniStG 1997 ist die Beurteilung der Dissertation für nichtig zu erklären, wenn die Beurteilung "erschlichen" wurde. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Begriff des "Erschleichens" im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  2. März 1982, 81/07/0230, 0231, VwSlg. 10670 A/1982, zu verstehen, also ein "Erschleichen" dann anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Dissertation ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, mit der Maßgabe, dass die Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung die Beschwerdeführerin davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Dissertation nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre (Paragraph 45, Absatz eins, UniStG 1997 normiert ja vier positive Noten für wissenschaftliche Arbeiten) und die Unterlassung dieser Hinweise zu einem günstigeren Ergebnis geführt hat, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten vergleiche dazu Bast-Langeder, UniStG, Anmerkung 15 zu Paragraph 46,). Insofern ist daher im Nichtigerklärungsverfahren gewissermaßen eine Prognoseentscheidung (ähnlich wie in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG) vorzunehmen. Es ist nicht rechtswidrig, dabei jene Teile der Dissertation (in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht) in die Überlegungen einzubeziehen, die von einem solchen Mangel nicht oder nur unwesentlich betroffen sind. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0326

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.