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{'item': '99/12/0327'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2000 Geschäftszahl99/12/0327 RechtssatzDer Gesetzgeber hat bezüglich der Neuregelung des § 5 Abs 2 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl Nr 297/1995, mit der der Grundsatz der ausschließlichen Maßgeblichkeit des letzten Aktivbezuges für die Bemessung des Ruhebezuges festgelegt wurde, in § 62b Abs 3 leg cit nach dessen Wortlaut und Systematik erkennbar eine abschließende Übergangsbestimmung getroffen. Diese stellt im ersten Satz - nur dieser ist für den Beschwerdefall maßgebend - im Ergebnis in Abweichung von der neuen Rechtslage darauf ab, ob der Beamte (des Dienststandes) zum Stichtag 1.1.1996 bereits einen Anspruch nach der Altrechtslage (hier: auf Berücksichtigung der Dienstalterszulage bei der Ruhegenussbemessung nach § 5 Abs 3 PG alte Fassung trotz Nichtverstreichens des für die Erlangung der Dienstalterszulage im Dienststand nach § 119 Abs 1 GehG maßgebenden Zeitraumes) erworben hat. Ist dies der Fall, wird ihm dieser Anspruch gewahrt, wenn er bis zum Ende des jeweils in Frage kommenden Zeitraumes ( hier: nach § 119 Abs 1 Z 1 GehG) aus dem Dienststand (hier: durch Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs 1 BDG 1979) ausscheidet (hier: dies ist beim Beamten nicht der Fall, weil er auf Grund seiner Vorrückung am 1.Jänner 1995 in die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse am 1.1.1996 diese Voraussetzung nicht erfüllt hat und daher auf ihn die Übergangsbestimmung des ersten Satzes des § 62b Abs 3 PG keine Anwendung findet; Wortlaut und Systematik dieser Bestimmung lassen nicht den Schluss zu, es handle sich dabei um eine LÜCKENHAFTE Regelung, die den Fall dieses Beamten gar nicht erfasse; vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 62b Abs 3 PG die durch das Strukturanpassungsgesetz geschaffene, ab 1.5.1995 geltende neue Rechtslage nach § 5 Abs 1 und 2 PG anzuwenden ist).Der Gesetzgeber hat bezüglich der Neuregelung des Paragraph 5, Absatz 2, PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1995,, mit der der Grundsatz der ausschließlichen Maßgeblichkeit des letzten Aktivbezuges für die Bemessung des Ruhebezuges festgelegt wurde, in Paragraph 62 b, Absatz 3, leg cit nach dessen Wortlaut und Systematik erkennbar eine abschließende Übergangsbestimmung getroffen. Diese stellt im ersten Satz - nur dieser ist für den Beschwerdefall maßgebend - im Ergebnis in Abweichung von der neuen Rechtslage darauf ab, ob der Beamte (des Dienststandes) zum Stichtag 1.1.1996 bereits einen Anspruch nach der Altrechtslage (hier: auf Berücksichtigung der Dienstalterszulage bei der Ruhegenussbemessung nach Paragraph 5, Absatz 3, PG alte Fassung trotz Nichtverstreichens des für die Erlangung der Dienstalterszulage im Dienststand nach Paragraph 119, Absatz eins, GehG maßgebenden Zeitraumes) erworben hat. Ist dies der Fall, wird ihm dieser Anspruch gewahrt, wenn er bis zum Ende des jeweils in Frage kommenden Zeitraumes ( hier: nach Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins, GehG) aus dem Dienststand (hier: durch Übertritt in den Ruhestand nach Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979) ausscheidet (hier: dies ist beim Beamten nicht der Fall, weil er auf Grund seiner Vorrückung am 1.Jänner 1995 in die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse am 1.1.1996 diese Voraussetzung nicht erfüllt hat und daher auf ihn die Übergangsbestimmung des ersten Satzes des Paragraph 62 b, Absatz 3, PG keine Anwendung findet; Wortlaut und Systematik dieser Bestimmung lassen nicht den Schluss zu, es handle sich dabei um eine LÜCKENHAFTE Regelung, die den Fall dieses Beamten gar nicht erfasse; vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 62 b, Absatz 3, PG die durch das Strukturanpassungsgesetz geschaffene, ab 1.5.1995 geltende neue Rechtslage nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 PG anzuwenden ist).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.