RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2000 Geschäftszahl99/12/0334 RechtssatzZwar definiert die NÖ GdBDO 1976 in ihrem § 58 Abs 3 Z 2 (ebenso wie das PG in seinem § 4 Abs 4 Z 2) nicht den Begriff DIENSTUNFALL (nur dieser Fall ist hier von Bedeutung, sodass auf die Berufskrankheiten in der Folge nicht eingegangen wird), sondern setzt ihn als bekannt voraus. Durch die Verknüpfung mit dem Erfordernis des Bezugs einer Versehrtenrente (nach dem BKUVG bzw von einer sonstigen gesetzlichen Unfallversicherung) aus diesem Grund (dh hier wegen eines Dienstunfalls) wird aber hinreichend klargestellt, dass nicht jedem Unfall diese Eigenschaft zukommt. Der dem § 58 Abs 3 Z 2 NÖ GdBDO 1976 (hypothetisch) unterstellte Inhalt (dh das Ausreichen einer Versehrtenrente aus irgendeiner gesetzlichen Unfallversicherung, was jedenfalls im Pensionsrecht des Bundes gilt) hat nämlich lediglich den Entfall der Voraussetzung des Bezuges einer Unfallrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten zur Folge, nichts jedoch an der weiteren Voraussetzung des notwendigen Nahebezuges zu einem Dienstverhältnis zu der betreffenden Gebietskörperschaft geändert, der mit dem Begriff DIENSTUNFALL verbunden ist (wofür im Bundesbereich auch die Entstehungsgeschichte spricht). Einer Regelung mit diesem Inhalt ist zB ein Beamter zu unterstellen, der als Vertragsbedienster (nach Altrecht) derselben Gebietskörperschaft einen Dienstunfall erlitten hat und deshalb eine Unfallrente nach dem ASVG bezieht, wenn er später von dieser Gebietskörperschaft in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wurde und für seine wegen Dienstunfähigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgte Ruhestandsversetzung jener Dienstunfall eine wesentliche Bedingung war. In diesem Sinn nimmt die Bestimmung nach Einführung der Kürzungsregelung für den Fall einer wegen Dienstunfähigkeit vor dem
- Lebensjahr erfolgten Ruhestandsversetzung einen Riskenausgleich vor und lässt den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nur für bestimmte Ereignisse einstehen, die sich in diesem zeitlich eingegrenzten Bereich ereignet haben. Damit wird keine abschließende Klärung der Folgen für die Ruhegenussbemessung von vor Vollendung des 60.Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten, insbesondere in jenen Fällen vorgenommen, in denen sich das BERENTETE Unfallgeschehen während eines formell bestehenden Dienstverhältnisses zur Gebietskörperschaft, ereignet hat, in dem aber auf Grund von Gesetzen (wie zB Absolvierung des Präsenzdienstes oder von Teilen desselben während eines bestehenden Dienstverhältnisses zu dieser Gebietskörperschaft) oder dienstrechtlichen Verfügungen (wie zB Außerdienststellung, Karenzierung usw) keine Pflicht zur Besorgung dienstlicher Aufgaben bestand.Zwar definiert die NÖ GdBDO 1976 in ihrem Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, (ebenso wie das PG in seinem Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,) nicht den Begriff DIENSTUNFALL (nur dieser Fall ist hier von Bedeutung, sodass auf die Berufskrankheiten in der Folge nicht eingegangen wird), sondern setzt ihn als bekannt voraus. Durch die Verknüpfung mit dem Erfordernis des Bezugs einer Versehrtenrente (nach dem BKUVG bzw von einer sonstigen gesetzlichen Unfallversicherung) aus diesem Grund (dh hier wegen eines Dienstunfalls) wird aber hinreichend klargestellt, dass nicht jedem Unfall diese Eigenschaft zukommt. Der dem Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ GdBDO 1976 (hypothetisch) unterstellte Inhalt (dh das Ausreichen einer Versehrtenrente aus irgendeiner gesetzlichen Unfallversicherung, was jedenfalls im Pensionsrecht des Bundes gilt) hat nämlich lediglich den Entfall der Voraussetzung des Bezuges einer Unfallrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten zur Folge, nichts jedoch an der weiteren Voraussetzung des notwendigen Nahebezuges zu einem Dienstverhältnis zu der betreffenden Gebietskörperschaft geändert, der mit dem Begriff DIENSTUNFALL verbunden ist (wofür im Bundesbereich auch die Entstehungsgeschichte spricht). Einer Regelung mit diesem Inhalt ist zB ein Beamter zu unterstellen, der als Vertragsbedienster (nach Altrecht) derselben Gebietskörperschaft einen Dienstunfall erlitten hat und deshalb eine Unfallrente nach dem ASVG bezieht, wenn er später von dieser Gebietskörperschaft in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wurde und für seine wegen Dienstunfähigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgte Ruhestandsversetzung jener Dienstunfall eine wesentliche Bedingung war. In diesem Sinn nimmt die Bestimmung nach Einführung der Kürzungsregelung für den Fall einer wegen Dienstunfähigkeit vor dem
- Lebensjahr erfolgten Ruhestandsversetzung einen Riskenausgleich vor und lässt den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nur für bestimmte Ereignisse einstehen, die sich in diesem zeitlich eingegrenzten Bereich ereignet haben. Damit wird keine abschließende Klärung der Folgen für die Ruhegenussbemessung von vor Vollendung des 60.Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten, insbesondere in jenen Fällen vorgenommen, in denen sich das BERENTETE Unfallgeschehen während eines formell bestehenden Dienstverhältnisses zur Gebietskörperschaft, ereignet hat, in dem aber auf Grund von Gesetzen (wie zB Absolvierung des Präsenzdienstes oder von Teilen desselben während eines bestehenden Dienstverhältnisses zu dieser Gebietskörperschaft) oder dienstrechtlichen Verfügungen (wie zB Außerdienststellung, Karenzierung usw) keine Pflicht zur Besorgung dienstlicher Aufgaben bestand.