RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl99/12/0336 RechtssatzUnter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels jeder Prüfung muss jedenfalls auf Grund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell (vgl. in diesem Zusammenhang auch die in § 54 Abs. 2 und 3 und § 55 Abs. 2 UniStG vorgesehene Möglichkeit der Genehmigung von Anträgen auf vom Studienplan abweichende Prüfungsmethoden ua. bei länger andauernden (körperlichen) Behinderungen) aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben so weit herabgesetzt sein, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann (im Folgenden als Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten bezeichnet). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer Prüfungssituation (nicht zuletzt im Hinblick auf die mit dem Scheitern allenfalls verbundenen Auswirkungen, die sehr weit reichend sein können wie z.B. § 34 Abs. 6 UniStG zeigt) typisch und regelmäßig (zumindest phasenweise) Stress für den Kandidaten und ein damit verbundener Zustand erhöhter Nervosität gegeben ist, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Eine solche mit der Prüfung verbundene durch psychische Angespanntheit hervorgerufene Leistungsbeeinträchtigung reicht aber - jedenfalls im Regelfall - nicht aus, eine unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 1 UniStG erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten herbeizuführen, würde man doch ansonst die Prüfung (in ihren herkömmlichen Formen) in ihrer Eignung als hinreichender Nachweis für geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt in Frage stellen. Das gilt auch für die Abgrenzung gegenüber Kenntnisdefiziten, die dem Kandidaten zuzurechnen sind und die seine Rolle als aktiver Teilnehmer am Prüfungsgeschehen reduzieren können und die zutreffend in die (negative) Leistungsbewertung Eingang zu finden haben.Unter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels jeder Prüfung muss jedenfalls auf Grund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell vergleiche in diesem Zusammenhang auch die in Paragraph 54, Absatz 2 und 3 und Paragraph 55, Absatz 2, UniStG vorgesehene Möglichkeit der Genehmigung von Anträgen auf vom Studienplan abweichende Prüfungsmethoden ua. bei länger andauernden (körperlichen) Behinderungen) aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben so weit herabgesetzt sein, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann (im Folgenden als Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten bezeichnet). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer Prüfungssituation (nicht zuletzt im Hinblick auf die mit dem Scheitern allenfalls verbundenen Auswirkungen, die sehr weit reichend sein können wie z.B. Paragraph 34, Absatz 6, UniStG zeigt) typisch und regelmäßig (zumindest phasenweise) Stress für den Kandidaten und ein damit verbundener Zustand erhöhter Nervosität gegeben ist, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Eine solche mit der Prüfung verbundene durch psychische Angespanntheit hervorgerufene Leistungsbeeinträchtigung reicht aber - jedenfalls im Regelfall - nicht aus, eine unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 60, Absatz eins, UniStG erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten herbeizuführen, würde man doch ansonst die Prüfung (in ihren herkömmlichen Formen) in ihrer Eignung als hinreichender Nachweis für geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt in Frage stellen. Das gilt auch für die Abgrenzung gegenüber Kenntnisdefiziten, die dem Kandidaten zuzurechnen sind und die seine Rolle als aktiver Teilnehmer am Prüfungsgeschehen reduzieren können und die zutreffend in die (negative) Leistungsbewertung Eingang zu finden haben.
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