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{'item': '99/12/0337'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl99/12/0337 RechtssatzDem Beschwerdeführer wurde mit der Höhe des Monatsbezuges für Jänner 1991 (im Dezember 1990) die seinem Bezug zu Grunde gelegte Einstufung in die Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L1 bekannt gegeben. Auf diesem Gehaltszettel war - ohne Verwendung einer Abkürzung - der Bezug mit S 42.474,40 ausgewiesen. Die Einstufung war als "Einst. L1 12" wiedergegeben. Außerdem enthielt der "Bezugszettel" noch folgende Angaben: "Vorr. 01/1992 Vorr.St.tag 01.11.1971". Sollte der Beschwerdeführer überhaupt Zweifel an der Bedeutung dieser (erstmals am Bezugszettel aufscheinenden) Abkürzungen gehabt haben, wäre ihm die Möglichkeit zur Nachfrage oder zur Einsicht in das den Bediensteten zur Verfügung gestellte "Merkblatt für die Bezugsempfänger" freigestanden. Aus diesen Informationen in Verbindung mit der eindeutigen Bestimmung des § 55 Abs. 2 GehG 1956 (Beginn des Gehaltes der Verwendungsgruppe L1 auf Grund der

  1. GehG-Novelle ab
  2. Jänner 1984 mit der Gehaltsstufe 2) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am
  3. Jänner 1991 rechtens in der Gehaltsstufe 11 und nicht wie am "Bezugszettel" angegeben in der Gehaltsstufe 12 befand. Eine Änderung des Vorrückungstermins in die nächsthöhere Gehaltsstufe trat durch die
  4. GehG-Novelle nicht ein; sie bewirkte lediglich, dass der Beschwerdeführer am
  5. Jänner 1984 die nächsthöhere Gehaltsstufe erreichte (Hinweis E 15.5.2002, 2001/12/0199). Auf Grund der klaren Gesetzeslage hätte der Beschwerdeführer im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit spätestens ab
  6. Jänner 1991 Zweifel an der Richtigkeit seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 12 haben müssen, weshalb er - jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - nicht mehr als gutgläubig im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit angesehen werden kann (Hinweis E 24.6.1998, 96/12/0288). Dies gilt auch für die "Fortschreibung" dieses Irrtums für die Folgezeiten, für die im Übrigen (unbestritten) jedes halbe Jahr eine entsprechende Information auf den Bezugszetteln nach der Art der oben wiedergegebenen erfolgte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt sowohl der Größenordnung der Übergenüsse als auch einer im Bezug enthaltenen "variablen" Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GehG 1956 (die nicht gesondert ausgeworfen wurde) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Dem Beschwerdeführer wurde mit der Höhe des Monatsbezuges für Jänner 1991 (im Dezember 1990) die seinem Bezug zu Grunde gelegte Einstufung in die Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L1 bekannt gegeben. Auf diesem Gehaltszettel war - ohne Verwendung einer Abkürzung - der Bezug mit S 42.474,40 ausgewiesen. Die Einstufung war als "Einst. L1 12" wiedergegeben. Außerdem enthielt der "Bezugszettel" noch folgende Angaben: "Vorr. 01 aus 1992, Vorr.St.tag 01.11.1971". Sollte der Beschwerdeführer überhaupt Zweifel an der Bedeutung dieser (erstmals am Bezugszettel aufscheinenden) Abkürzungen gehabt haben, wäre ihm die Möglichkeit zur Nachfrage oder zur Einsicht in das den Bediensteten zur Verfügung gestellte "Merkblatt für die Bezugsempfänger" freigestanden. Aus diesen Informationen in Verbindung mit der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, GehG 1956 (Beginn des Gehaltes der Verwendungsgruppe L1 auf Grund der
  7. GehG-Novelle ab
  8. Jänner 1984 mit der Gehaltsstufe 2) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am
  9. Jänner 1991 rechtens in der Gehaltsstufe 11 und nicht wie am "Bezugszettel" angegeben in der Gehaltsstufe 12 befand. Eine Änderung des Vorrückungstermins in die nächsthöhere Gehaltsstufe trat durch die
  10. GehG-Novelle nicht ein; sie bewirkte lediglich, dass der Beschwerdeführer am
  11. Jänner 1984 die nächsthöhere Gehaltsstufe erreichte (Hinweis E 15.5.2002, 2001/12/0199). Auf Grund der klaren Gesetzeslage hätte der Beschwerdeführer im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit spätestens ab
  12. Jänner 1991 Zweifel an der Richtigkeit seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 12 haben müssen, weshalb er - jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - nicht mehr als gutgläubig im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit angesehen werden kann (Hinweis E 24.6.1998, 96/12/0288). Dies gilt auch für die "Fortschreibung" dieses Irrtums für die Folgezeiten, für die im Übrigen (unbestritten) jedes halbe Jahr eine entsprechende Information auf den Bezugszetteln nach der Art der oben wiedergegebenen erfolgte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt sowohl der Größenordnung der Übergenüsse als auch einer im Bezug enthaltenen "variablen" Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz eins, GehG 1956 (die nicht gesondert ausgeworfen wurde) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.