RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2004 Geschäftszahl99/13/0008 RechtssatzDie von der Behörde im Abgabenbescheid vertretene Sichtweise, der dem Abgabepflichtigen (hier auf Grund eines mündlich abgeschlossenen Vergleichs) zugeflossene Betrag von S 1,250.000,-- sei als mittelbare Gegenleistung für die Zurückziehung der Anträge auf Erteilung der behördlichen Bewilligungen - und damit als Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 32 Z. 1 lit. b EStG 1972 - zu verstehen, ist im Lichte des im § 21 Abs. 1 BAO verankerten Gebotes wirtschaftlicher Betrachtungsweise abgabenrechtlich zu beurteilender Sachverhalte nicht zu beanstanden. Stellte das dem Abgabepflichtigen vom Mitbewerber für die behördliche Bewilligung betreffend einen Kraftwerksbetrieb eingeräumte Optionsrecht auf Übernahme von einem Drittel der Anlage die Gegenleistung für den Verzicht des Abgabepflichtigen auf den von ihm mit seinem Bruder eigenständig - und ohne Beteiligung des Dritten - geplanten Kraftwerksbetrieb dar, dann war es nicht unschlüssig, diesen Verzicht des Abgabepflichtigen wirtschaftlich als Veranlassungsgrund auch für die Zahlung zu werten, die der Mitbewerber ihm auf Grund des nachfolgenden außergerichtlichen Vergleiches der Streitigkeit über die Rechtsfolgen der Optionsausübung leistete. Zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis gelangte man in einem Verständnis der Vergleichszahlung im Sinne einer Entschädigung als Ersatz für Einnahmen aus dem Kraftwerksbetrieb, die dem Abgabepflichtigen entgangen waren (§ 32 Z. 1 lit. a EStG 1972), oder in einem Verständnis der Rechtsfolgen der Optionsausübung als Erwerb einer Gewinnbeteiligung (§ 32 Z. 1 lit. b EStG 1972).Die von der Behörde im Abgabenbescheid vertretene Sichtweise, der dem Abgabepflichtigen (hier auf Grund eines mündlich abgeschlossenen Vergleichs) zugeflossene Betrag von S 1,250.000,-- sei als mittelbare Gegenleistung für die Zurückziehung der Anträge auf Erteilung der behördlichen Bewilligungen - und damit als Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins, Litera b, EStG 1972 - zu verstehen, ist im Lichte des im Paragraph 21, Absatz eins, BAO verankerten Gebotes wirtschaftlicher Betrachtungsweise abgabenrechtlich zu beurteilender Sachverhalte nicht zu beanstanden. Stellte das dem Abgabepflichtigen vom Mitbewerber für die behördliche Bewilligung betreffend einen Kraftwerksbetrieb eingeräumte Optionsrecht auf Übernahme von einem Drittel der Anlage die Gegenleistung für den Verzicht des Abgabepflichtigen auf den von ihm mit seinem Bruder eigenständig - und ohne Beteiligung des Dritten - geplanten Kraftwerksbetrieb dar, dann war es nicht unschlüssig, diesen Verzicht des Abgabepflichtigen wirtschaftlich als Veranlassungsgrund auch für die Zahlung zu werten, die der Mitbewerber ihm auf Grund des nachfolgenden außergerichtlichen Vergleiches der Streitigkeit über die Rechtsfolgen der Optionsausübung leistete. Zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis gelangte man in einem Verständnis der Vergleichszahlung im Sinne einer Entschädigung als Ersatz für Einnahmen aus dem Kraftwerksbetrieb, die dem Abgabepflichtigen entgangen waren (Paragraph 32, Ziffer eins, Litera a, EStG 1972), oder in einem Verständnis der Rechtsfolgen der Optionsausübung als Erwerb einer Gewinnbeteiligung (Paragraph 32, Ziffer eins, Litera b, EStG 1972).
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