RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1999 Geschäftszahl99/13/0010 RechtssatzEine unternehmerische Tätigkeit iSd § 3 KommStG 1993 liegt nicht vor, wenn sie eine hoheitliche Tätigkeit ist. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt und damit eine hoheitliche Tätigkeit ist insb anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist (vgl die diesbezügliche Begriffsbestimmung im § 2 Abs 5 KStG 1988). Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben kann nicht jener hoheitlicher Aufgaben gleichgesetzt werden, sodass nur eine hoheitliche Tätigkeit, nicht aber eine sonstige "staatliche" Tätigkeit, also insb eine solche im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, die Unternehmereigenschaft ausschließt. Aus dem Gesetzestext des GarantieG 1977 ist nicht erkennbar, dass die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft bei ihrer Tätigkeit, nämlich der Übernahme von Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften, mit der Durchführung hoheitlicher Aufgaben betraut ist. Der bestehende Zusammenhang mit der Erfüllung "staatlicher" Aufgaben besteht vielmehr darin, dass die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft bei der im privatrechtlichen Bereich gelegenen Übernahme von Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften gegenüber gleichberechtigten Trägern von Privatrechten in ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung insoferne beschränkt ist, als die Wirksamkeit dieser Rechtsgeschäfte von der Zustimmung eines Beauftragten des Bundes abhängig ist. Eine solche Tätigkeit ist aber - ungeachtet dieser gesetzlicher Beschränkungen - als gewerbliche bzw berufliche Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 KommStG 1993 anzusehen.Eine unternehmerische Tätigkeit iSd Paragraph 3, KommStG 1993 liegt nicht vor, wenn sie eine hoheitliche Tätigkeit ist. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt und damit eine hoheitliche Tätigkeit ist insb anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist vergleiche die diesbezügliche Begriffsbestimmung im Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988). Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben kann nicht jener hoheitlicher Aufgaben gleichgesetzt werden, sodass nur eine hoheitliche Tätigkeit, nicht aber eine sonstige "staatliche" Tätigkeit, also insb eine solche im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, die Unternehmereigenschaft ausschließt. Aus dem Gesetzestext des GarantieG 1977 ist nicht erkennbar, dass die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft bei ihrer Tätigkeit, nämlich der Übernahme von Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften, mit der Durchführung hoheitlicher Aufgaben betraut ist. Der bestehende Zusammenhang mit der Erfüllung "staatlicher" Aufgaben besteht vielmehr darin, dass die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft bei der im privatrechtlichen Bereich gelegenen Übernahme von Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften gegenüber gleichberechtigten Trägern von Privatrechten in ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung insoferne beschränkt ist, als die Wirksamkeit dieser Rechtsgeschäfte von der Zustimmung eines Beauftragten des Bundes abhängig ist. Eine solche Tätigkeit ist aber - ungeachtet dieser gesetzlicher Beschränkungen - als gewerbliche bzw berufliche Tätigkeit iSd Paragraph 3, Absatz eins, KommStG 1993 anzusehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.