RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1999 Geschäftszahl99/13/0010 RechtssatzWenngleich die Lohnsummensteuer als Erhebungsform der Gewerbesteuer im Sinne der Bestimmungen des GewStG 1953 durch das KommStG 1993 unter der Bezeichnung "Kommunalsteuer" weitergeführt wurde (Hinweis Fellner, MKK KommStG, § 1, Rz 1), so bedeutet dies nicht, dass Befreiungen von der Gewerbesteuer auch im Bereich der Kommunalsteuer zur Anwendung kommen können. Dem steht vielmehr die ausdrückliche Bestimmung des § 16 Abs 2 KommStG 1993 entgegen, wonach in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben nicht für die Kommunalsteuer gelten. Nach dieser eindeutigen und nicht weiter auslegungsbedürftigen Bestimmung war somit die Befreiungsbestimmung im § 7 Abs 4 GarantieG 1977 auf die Kommunalsteuer nicht anzuwenden. § 16 Abs 2 KommStG 1993 kann keine Differenzierung danach entnommen werden, ob in einer bundesgesetzlichen Regelung eine Befreiung von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben oder eine solche nur von bestimmten bundesgesetzlich geregelten Abgaben (hier: von der Gewerbesteuer) enthalten war. Die Auffassung, dass sämtliche Befreiungsvorschriften in bundesgesetzlichen Regelungen - ausgenommen Regelungen des internationalen Rechtes - von sämtlichen, bundesgesetzlich geregelten Abgaben auf die Kommunalsteuer unanwendbar sind, wird auch vom Ausschussbericht zum KommStG 1993 gestützt, wonach es der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprach, dass Befreiungen von der Kommunalsteuer ausnahmslos im KommStG 1993 selbst geregelt sein sollten (Hinweis 1302 BlgNR
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