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{'item': '99/13/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2003 Geschäftszahl99/13/0036 RechtssatzDer Befund der durch das Gesetz in den Bestimmungen des § 99 Abs. 2 Satz 1 EStG 1972 und § 100 Abs. 1 EStG 1988 einerseits und durch Art. 12 Z. 2 des im Gesetzesrang stehenden DBA Österreich - Schweiz, BGBl. Nr. 74/1975, andererseits gestalteten Rechtslage ergibt eine Kollision der Gesetzesvorschriften über die Höhe des Steuersatzes für die Lizenzeinkünfte des beschränkt Steuerpflichtigen (hier Schweizer AG). Diese Normenkollision findet über den Steuersatz in der Gesetzeslage - und zwar abkommensrechtlich - gleichzeitig auch ihre Auflösung. Die betreffende Kollisionsnorm findet sich im Art. 28 Z. 1 DBA, welcher ausdrücklich anordnet, dass das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges, wenn in einem der beiden Vertragstaaten die Steuern von Lizenzgebühren im Abzugswege an der Quelle erhoben werden, durch dieses Abkommen nicht berührt wird. Art. 28 DBA ist dem Wortlaut seiner in Z. 1 getroffenen Regelung nach somit mehr und etwas anderes als eine bloße Verfahrensregelung über die Rückerstattung von den sonstigen Bestimmungen des DBA widersprechend eingehobenen Steuern. Art. 28 DBA enthält in Z. 1 vielmehr eine Vorschrift, welche dem innerstaatlichen Recht Vorrang gegenüber den Bestimmungen des Abkommens für den Fall einräumt, dass das innerstaatliche Recht, was für Österreich angesichts der Bestimmungen des § 99 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 und des § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 zutrifft, die Erhebung der Steuern von Lizenzgebühren im Abzugswege an der Quelle anordnet.Der Befund der durch das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2, Satz 1 EStG 1972 und Paragraph 100, Absatz eins, EStG 1988 einerseits und durch Artikel 12, Ziffer 2, des im Gesetzesrang stehenden DBA Österreich - Schweiz, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1975,, andererseits gestalteten Rechtslage ergibt eine Kollision der Gesetzesvorschriften über die Höhe des Steuersatzes für die Lizenzeinkünfte des beschränkt Steuerpflichtigen (hier Schweizer AG). Diese Normenkollision findet über den Steuersatz in der Gesetzeslage - und zwar abkommensrechtlich - gleichzeitig auch ihre Auflösung. Die betreffende Kollisionsnorm findet sich im Artikel 28, Ziffer eins, DBA, welcher ausdrücklich anordnet, dass das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges, wenn in einem der beiden Vertragstaaten die Steuern von Lizenzgebühren im Abzugswege an der Quelle erhoben werden, durch dieses Abkommen nicht berührt wird. Artikel 28, DBA ist dem Wortlaut seiner in Ziffer eins, getroffenen Regelung nach somit mehr und etwas anderes als eine bloße Verfahrensregelung über die Rückerstattung von den sonstigen Bestimmungen des DBA widersprechend eingehobenen Steuern. Artikel 28, DBA enthält in Ziffer eins, vielmehr eine Vorschrift, welche dem innerstaatlichen Recht Vorrang gegenüber den Bestimmungen des Abkommens für den Fall einräumt, dass das innerstaatliche Recht, was für Österreich angesichts der Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 und des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 zutrifft, die Erhebung der Steuern von Lizenzgebühren im Abzugswege an der Quelle anordnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2003:1999130036.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.