RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.08.2004 Geschäftszahl99/13/0207 RechtssatzDie Aufhebung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof hatte das Finanzamt nach § 295 Abs. 3 BAO zur Aufhebung der den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügenden Bescheide des Finanzamtes zu veranlassen, weil diese Bescheide nicht hätten ergehen dürfen, wenn bei ihrer Erlassung die Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren bereits aufgehoben gewesen wäre. Für die Bescheide, mit denen dem Beschwerdeführer in der Folge Stundung der Abgabenschuld nach § 212 Abs. 1 BAO gewährt worden war, gilt nichts anderes. Auch diese Bescheide hätten im Sinne des § 295 Abs. 3 BAO nicht ergehen dürfen, wenn bei ihrer Erlassung die den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügenden Bescheide bereits aufgehoben gewesen wären, weil die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO für solche Abgaben nicht in Betracht kommt, hinsichtlich deren die Einhebung ausgesetzt worden ist. Auch die die Stundungsansuchen bewilligenden Bescheide des Finanzamtes wären deshalb nach § 295 Abs. 3 BAO zu beheben gewesen. Aus der Aufhebung dieser Bescheide musste zwangsläufig auch eine Aufhebung jener Bescheide resultieren, mit welchen nach § 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen festgesetzt worden waren, was unmittelbar aus § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO über den Vorrang der Aussetzung vor der Stundung zu folgern ist. Soweit sich die belangte Behörde für ihre Auffassung - sie bestätigt die Festsetzung der Stundungszinsen - auf die Lehrmeinung Stolls (BAO-Kommentar, 2269) beruft, trifft es zu, dass der genannte Autor in seinem Kommentar die Ansicht äußert, dass nach Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch ein Höchstgericht "wieder ein Antrag auf Aussetzung zulässig" sei. Der Autor lässt allerdings eine die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 VwGG und des § 295 Abs. 3 BAO erfassende Reflexion des Problems vermissen und schlägt stattdessen - ohne dies zum Ausdruck zu bringen, geschweige denn zu begründen - eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 212a Abs. 5 Satz 4 BAO auf die hier zu untersuchende Fallkonstellation vor, ohne dass jene Rechtslücke im Verfahrensrechtsgefüge erkennbar wäre, zu deren Schließung die vorgeschlagene Analogie erforderlich und - allein deshalb - zulässig wäre.Die Aufhebung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof hatte das Finanzamt nach Paragraph 295, Absatz 3, BAO zur Aufhebung der den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügenden Bescheide des Finanzamtes zu veranlassen, weil diese Bescheide nicht hätten ergehen dürfen, wenn bei ihrer Erlassung die Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren bereits aufgehoben gewesen wäre. Für die Bescheide, mit denen dem Beschwerdeführer in der Folge Stundung der Abgabenschuld nach Paragraph 212, Absatz eins, BAO gewährt worden war, gilt nichts anderes. Auch diese Bescheide hätten im Sinne des Paragraph 295, Absatz 3, BAO nicht ergehen dürfen, wenn bei ihrer Erlassung die den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügenden Bescheide bereits aufgehoben gewesen wären, weil die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach Paragraph 212, Absatz eins, BAO für solche Abgaben nicht in Betracht kommt, hinsichtlich deren die Einhebung ausgesetzt worden ist. Auch die die Stundungsansuchen bewilligenden Bescheide des Finanzamtes wären deshalb nach Paragraph 295, Absatz 3, BAO zu beheben gewesen. Aus der Aufhebung dieser Bescheide musste zwangsläufig auch eine Aufhebung jener Bescheide resultieren, mit welchen nach Paragraph 212, Absatz 2, BAO Stundungszinsen festgesetzt worden waren, was unmittelbar aus Paragraph 212 a, Absatz 5, letzter Satz BAO über den Vorrang der Aussetzung vor der Stundung zu folgern ist. Soweit sich die belangte Behörde für ihre Auffassung - sie bestätigt die Festsetzung der Stundungszinsen - auf die Lehrmeinung Stolls (BAO-Kommentar, 2269) beruft, trifft es zu, dass der genannte Autor in seinem Kommentar die Ansicht äußert, dass nach Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch ein Höchstgericht "wieder ein Antrag auf Aussetzung zulässig" sei. Der Autor lässt allerdings eine die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG und des Paragraph 295, Absatz 3, BAO erfassende Reflexion des Problems vermissen und schlägt stattdessen - ohne dies zum Ausdruck zu bringen, geschweige denn zu begründen - eine analoge Anwendung der Vorschrift des Paragraph 212 a, Absatz 5, Satz 4 BAO auf die hier zu untersuchende Fallkonstellation vor, ohne dass jene Rechtslücke im Verfahrensrechtsgefüge erkennbar wäre, zu deren Schließung die vorgeschlagene Analogie erforderlich und - allein deshalb - zulässig wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.