RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2000 Geschäftszahl99/14/0115 RechtssatzIn der so genannten Binnenmarktrichtlinie vom 16.12.1991, 91/680/EWG, ABl EG Nr. L 376, 1 fand eine Übergangslösung ihren Niederschlag, welche bis 31.12.1996 gilt und dann durch den Übergang zum Ursprungslandprinzip ersetzt werden sollte, wobei aber von vornherein vorgesehen war, dass sich die Geltungsdauer der Binnenmarktrichtlinie automatisch verlängere, wenn die Neuregelung nicht gelingen sollte (Art 28 der 06ten EG- Richtlinie, 77/388/EWG, in der Fassung der oben zitierten Richtlinie; Hinweis auch Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, 02teAuflage, 1293f). Es kann daher der Ansicht, dass § 29 Abs 8 UStG 1994 samt Anhang wegen der Verletzung des Ursprungslandprinzips im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe, nicht gefolgt werden, weil gerade die Bestimmungen der Binnenmarktregelung, welche der österreichische Gesetzgeber des UStG 1994 wegen deren provisorischen Charakters in einem Anhang zum UStG 1994 zusammengefasst hat, der angeführten Binnenmarktrichtlinie und damit dem geltenden Gemeinschaftsrecht Rechnung tragen. Da diesbezüglich die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel besteht, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, an den Europäischen Gerichtshof mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung der vom Bf formulierten Frage heranzutreten. (Hier: Der Bf regt ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zu folgender Frage an: "Ist § 29 Abs 8 UStG 1994 samt Binnenmarktregelung und innergemeinschaftlicher Erwerb im Hinblick auf Art 2 und 3 lit c EG-Vertrag sowie der Richtlinie 77/388 EWG ergänzt durch Ratsbeschluss vom 16.12.1991 (91/680/EWG) zum Gemeinschaftsrecht in Widerspruch und daher nicht anzuwenden?")In der so genannten Binnenmarktrichtlinie vom 16.12.1991, 91/680/EWG, ABl EG Nr. L 376, 1 fand eine Übergangslösung ihren Niederschlag, welche bis 31.12.1996 gilt und dann durch den Übergang zum Ursprungslandprinzip ersetzt werden sollte, wobei aber von vornherein vorgesehen war, dass sich die Geltungsdauer der Binnenmarktrichtlinie automatisch verlängere, wenn die Neuregelung nicht gelingen sollte (Artikel 28, der 06ten EG- Richtlinie, 77/388/EWG, in der Fassung der oben zitierten Richtlinie; Hinweis auch Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, 02teAuflage, 1293f). Es kann daher der Ansicht, dass Paragraph 29, Absatz 8, UStG 1994 samt Anhang wegen der Verletzung des Ursprungslandprinzips im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe, nicht gefolgt werden, weil gerade die Bestimmungen der Binnenmarktregelung, welche der österreichische Gesetzgeber des UStG 1994 wegen deren provisorischen Charakters in einem Anhang zum UStG 1994 zusammengefasst hat, der angeführten Binnenmarktrichtlinie und damit dem geltenden Gemeinschaftsrecht Rechnung tragen. Da diesbezüglich die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel besteht, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, an den Europäischen Gerichtshof mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung der vom Bf formulierten Frage heranzutreten. (Hier: Der Bf regt ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zu folgender Frage an: "Ist Paragraph 29, Absatz 8, UStG 1994 samt Binnenmarktregelung und innergemeinschaftlicher Erwerb im Hinblick auf Artikel 2 und 3 Litera c, EG-Vertrag sowie der Richtlinie 77/388 EWG ergänzt durch Ratsbeschluss vom 16.12.1991 (91/680/EWG) zum Gemeinschaftsrecht in Widerspruch und daher nicht anzuwenden?") BeachteKein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/14/0116
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.