RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2002 Geschäftszahl99/15/0086 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- September 1985, 84/15/0073, dargelegt, dass sich die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 insbesondere auf die Personenbeförderung mit solchen Verkehrsmitteln bezieht, die den im Beförderungssteuergesetz genannten Beförderungsmitteln ihrer Art oder Funktion nach gleichen. Als Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 sind also nicht nur jene Beförderungsmittel zu verstehen, mit denen eine nach dem Beförderungssteuergesetz steuerpflichtige Beförderung durchgeführt worden ist (also Deckungsgleichheit des Beförderungssteuergesetzes mit der zitierten Gesetzesbestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1972), sondern auch jene auf Grund des technischen Fortschrittes allenfalls neu entstehenden Beförderungsmittel, sofern sie ihrer Art oder Funktion nach den im Beförderungssteuergesetz genannten Beförderungsmitteln gleichen. Diese vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Ansicht führt dazu, dass in den Fällen, in welchen die Begünstigungsvorschrift des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 für die Personenbeförderung mit anderen als im Beförderungssteuergesetz aufgezählten Verkehrsmitteln in Anspruch genommen wurde, zu prüfen ist, ob dieses Beförderungsmittel als Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 angesehen werden kann. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine Sommerrodelbahn in dem genannten Erkenntnis ebenso verneint wie für einen in einem Gebäude befindlichen Aufzug (Hinweis E
- Februar 1994, 93/13/0266). Diese Auffassung von einem Verkehrsmittel ist auch auf das UStG 1994 übertragbar. Vor diesem rechtlichen Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es sich bei Gas- und Heißluftballons nicht um Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 12 UStG 1994 handelt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- September 1985, 84/15/0073, dargelegt, dass sich die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 19, UStG 1972 insbesondere auf die Personenbeförderung mit solchen Verkehrsmitteln bezieht, die den im Beförderungssteuergesetz genannten Beförderungsmitteln ihrer Art oder Funktion nach gleichen. Als Verkehrsmittel im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 19, UStG 1972 sind also nicht nur jene Beförderungsmittel zu verstehen, mit denen eine nach dem Beförderungssteuergesetz steuerpflichtige Beförderung durchgeführt worden ist (also Deckungsgleichheit des Beförderungssteuergesetzes mit der zitierten Gesetzesbestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1972), sondern auch jene auf Grund des technischen Fortschrittes allenfalls neu entstehenden Beförderungsmittel, sofern sie ihrer Art oder Funktion nach den im Beförderungssteuergesetz genannten Beförderungsmitteln gleichen. Diese vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Ansicht führt dazu, dass in den Fällen, in welchen die Begünstigungsvorschrift des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 19, UStG 1972 für die Personenbeförderung mit anderen als im Beförderungssteuergesetz aufgezählten Verkehrsmitteln in Anspruch genommen wurde, zu prüfen ist, ob dieses Beförderungsmittel als Verkehrsmittel im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 19, UStG 1972 angesehen werden kann. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine Sommerrodelbahn in dem genannten Erkenntnis ebenso verneint wie für einen in einem Gebäude befindlichen Aufzug (Hinweis E
- Februar 1994, 93/13/0266). Diese Auffassung von einem Verkehrsmittel ist auch auf das UStG 1994 übertragbar. Vor diesem rechtlichen Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es sich bei Gas- und Heißluftballons nicht um Verkehrsmittel im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 12, UStG 1994 handelt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.