← Österreich

{'item': '99/15/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.1999 Geschäftszahl99/15/0121 RechtssatzDie mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (Hinweis E

  1. März 1997, 96/15/0118, sowie Ritz2, Bundesabgabenordnung, Tz 2 zu § 97). Die in § 191 Abs. 3 BAO normierte Wirkung eines einheitlichen Feststellungsbescheides setzt einen wirksam erlassen Feststellungsbescheid voraus (Hinweis B
  2. September 1993, 93/15/0080). Ausgehend von dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden. Der angefochtene Bescheid, der nach dem ergänzenden Hinweis im Sinn des § 191 Abs. 3 BAO auch gegenüber allen Beteiligten wirken soll, denen "gemeinschaftliche Einkünfte" zufließen, erging an die "E Gesellschaft m.b.H und Mitgesellschafter". Bei diesem Adressaten handelte es sich aber um kein zivilrechtlich rechtsfähiges Gebilde (es lagen handelsrechtlich nur jeweils stille Gesellschaftsverhältnisse zwischen der E GmbH und den einzelnen Treugebern vor) und auch nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sollte "die Bw" kein Träger von Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn sein. Erlangte somit der angefochtene Bescheid keine Rechtswirksamkeit, war die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde schon deshalb mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (Hinweis E
  3. März 1997, 96/15/0118, sowie Ritz2, Bundesabgabenordnung, Tz 2 zu Paragraph 97,). Die in Paragraph 191, Absatz 3, BAO normierte Wirkung eines einheitlichen Feststellungsbescheides setzt einen wirksam erlassen Feststellungsbescheid voraus (Hinweis B
  4. September 1993, 93/15/0080). Ausgehend von dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden. Der angefochtene Bescheid, der nach dem ergänzenden Hinweis im Sinn des Paragraph 191, Absatz 3, BAO auch gegenüber allen Beteiligten wirken soll, denen "gemeinschaftliche Einkünfte" zufließen, erging an die "E Gesellschaft m.b.H und Mitgesellschafter". Bei diesem Adressaten handelte es sich aber um kein zivilrechtlich rechtsfähiges Gebilde (es lagen handelsrechtlich nur jeweils stille Gesellschaftsverhältnisse zwischen der E GmbH und den einzelnen Treugebern vor) und auch nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sollte "die Bw" kein Träger von Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn sein. Erlangte somit der angefochtene Bescheid keine Rechtswirksamkeit, war die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde schon deshalb mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.