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{'item': '99/15/0126'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2003 Geschäftszahl99/15/0126 RechtssatzIst der Beschwerdeführer bei Zustellung der Einkommensteuerbescheide 1977 bis 1986 an ihn (Ausfertigungsdatum

  1. April 1988) prozessfähig gewesen, so waren diese Bescheide im Rechtsbestand, war auch später noch die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben, war die Berufungsentscheidung vom
  2. Juni 1989 über die gegen diese Einkommensteuerbescheide eingebrachte Berufung im Rechtsbestand, als das Finanzamt am
  3. April 1997 neuerlich den Beschwerdeführer betreffende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1977 bis 1986 durch Zustellung an den Sachwalter erließ. Dem neuerlichen Abspruch in derselben Sache (Einkommensteuer 1977 bis 1986) durch die Zustellung von Bescheiden am
  4. April 1997 stand die Rechtskraft der bereits wirksamen Bescheide entgegen. Wird in derselben Sache neuerlich bescheidmäßig abgesprochen, verdrängt der jüngere Bescheid zwar den älteren (Hinweis E
  5. September 1994, 94/17/0159). Die Erlassung des neuen Bescheides in derselben Sache erweist sich allerdings als rechtswidrig. Solcherart hätte über die Berufung des Sachwalters als Vertreter des Beschwerdeführers gegen die ihm am
  6. April 1997 zugestellten Bescheide in der Sache selbst entschieden werden müssen und zwar dahingehend, dass gemäß § 289 Abs. 2 BAO ausgesprochen wird, dass die am
  7. April 1997 zugestellten (neuen) Einkommensteuerbescheide aufgehoben werden. Sollte es hingegen dem Beschwerdeführer bereits bei der Zustellung der Einkommensteuerbescheide vom
  8. April 1988 an der Prozessfähigkeit gemangelt haben, wären diese Bescheide nicht im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO wirksam geworden. Daher wäre mit den am
  9. April 1997 dem Sachwalter für den Beschwerdeführer zugestellten Bescheiden erstmals in der Sache (Einkommensteuer 1977 bis 1986) abgesprochen worden. Auch in diesem Falle hätte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 289 BAO in der Sache selbst entscheiden müssen.Ist der Beschwerdeführer bei Zustellung der Einkommensteuerbescheide 1977 bis 1986 an ihn (Ausfertigungsdatum
  10. April 1988) prozessfähig gewesen, so waren diese Bescheide im Rechtsbestand, war auch später noch die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben, war die Berufungsentscheidung vom
  11. Juni 1989 über die gegen diese Einkommensteuerbescheide eingebrachte Berufung im Rechtsbestand, als das Finanzamt am
  12. April 1997 neuerlich den Beschwerdeführer betreffende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1977 bis 1986 durch Zustellung an den Sachwalter erließ. Dem neuerlichen Abspruch in derselben Sache (Einkommensteuer 1977 bis 1986) durch die Zustellung von Bescheiden am
  13. April 1997 stand die Rechtskraft der bereits wirksamen Bescheide entgegen. Wird in derselben Sache neuerlich bescheidmäßig abgesprochen, verdrängt der jüngere Bescheid zwar den älteren (Hinweis E
  14. September 1994, 94/17/0159). Die Erlassung des neuen Bescheides in derselben Sache erweist sich allerdings als rechtswidrig. Solcherart hätte über die Berufung des Sachwalters als Vertreter des Beschwerdeführers gegen die ihm am
  15. April 1997 zugestellten Bescheide in der Sache selbst entschieden werden müssen und zwar dahingehend, dass gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO ausgesprochen wird, dass die am
  16. April 1997 zugestellten (neuen) Einkommensteuerbescheide aufgehoben werden. Sollte es hingegen dem Beschwerdeführer bereits bei der Zustellung der Einkommensteuerbescheide vom
  17. April 1988 an der Prozessfähigkeit gemangelt haben, wären diese Bescheide nicht im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, BAO wirksam geworden. Daher wäre mit den am
  18. April 1997 dem Sachwalter für den Beschwerdeführer zugestellten Bescheiden erstmals in der Sache (Einkommensteuer 1977 bis 1986) abgesprochen worden. Auch in diesem Falle hätte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 289, BAO in der Sache selbst entscheiden müssen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.