RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2000 Geschäftszahl99/15/0207 Rechtssatz§ 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 kommt keine abschließende Normierung des Eintrittsgeldes iSd § 3 Abs 5 Wr VergnügungssteuerG 1987 zu. Mag nach der Bestimmung des § 15 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 auch (jedenfalls) der für die Eintrittskarte verlangte Preis als Eintrittsgeld gelten, ist doch beispielsweise aus der weiteren Regelung des § 15 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 (der auch das Entgelt für sonstige Leistungen in den "Eintrittspreis" einbezieht) und der Überlegung, dass nicht allein das Erfüllen des formellen Erfordernisses nach § 14 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 zur Ausgabe von Eintrittskarten Bestimmungskriterium für die Art der Besteuerung sein kann, abzuleiten, dass der Begriff des Eintrittsgeldes nach § 3 Abs 5 Wr VergnügungssteuerG 1987 weiter zu fassen ist. Es ist damit für den Ausschluss der Pauschbesteuerung nach § 3 Abs 5 Wr VergnügungssteuerG 1987 ausreichend, dass dem Besucher durch den Münzeinwurf für eine im Voraus bestimmte Zeitspanne beispielsweise die Betrachtungsmöglichkeit der jeweiligen Tänzerin als Gegenleistung garantiert wird. Es kommt entscheidend nur auf diesen Entgeltcharakter und nicht auf das Vorhandensein von Eintrittskarten an. Es kommt nicht nur die Eintrittskarte als Kontrollinstrument für die Besteuerung in Frage, sondern § 16 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 verlangt auch eine Aufzeichnungspflicht für alle anderen Einnahmen (Hinweis E 22.3.1999, 95/17/0487).Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 kommt keine abschließende Normierung des Eintrittsgeldes iSd Paragraph 3, Absatz 5, Wr VergnügungssteuerG 1987 zu. Mag nach der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 auch (jedenfalls) der für die Eintrittskarte verlangte Preis als Eintrittsgeld gelten, ist doch beispielsweise aus der weiteren Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 (der auch das Entgelt für sonstige Leistungen in den "Eintrittspreis" einbezieht) und der Überlegung, dass nicht allein das Erfüllen des formellen Erfordernisses nach Paragraph 14, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 zur Ausgabe von Eintrittskarten Bestimmungskriterium für die Art der Besteuerung sein kann, abzuleiten, dass der Begriff des Eintrittsgeldes nach Paragraph 3, Absatz 5, Wr VergnügungssteuerG 1987 weiter zu fassen ist. Es ist damit für den Ausschluss der Pauschbesteuerung nach Paragraph 3, Absatz 5, Wr VergnügungssteuerG 1987 ausreichend, dass dem Besucher durch den Münzeinwurf für eine im Voraus bestimmte Zeitspanne beispielsweise die Betrachtungsmöglichkeit der jeweiligen Tänzerin als Gegenleistung garantiert wird. Es kommt entscheidend nur auf diesen Entgeltcharakter und nicht auf das Vorhandensein von Eintrittskarten an. Es kommt nicht nur die Eintrittskarte als Kontrollinstrument für die Besteuerung in Frage, sondern Paragraph 16, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 verlangt auch eine Aufzeichnungspflicht für alle anderen Einnahmen (Hinweis E 22.3.1999, 95/17/0487). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0208
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.