99/15/0257
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2003 Geschäftszahl99/15/0257 RechtssatzDa der Gläubiger über sein Recht verfügen kann, steht es ihm frei, darauf zu Gunsten des Schuldners zu verzichten (§ 1444 ABGB). Der Verzicht kann auch in konkludenter Form erfolgen. Auch bei unentgeltlichem Verzicht bedarf es nach überwiegender Auffassung der Zustimmung des Schuldners. Eine einseitige Willenserklärung des Gläubigers reicht nicht aus (Hinweis Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12, 106).Da der Gläubiger über sein Recht verfügen kann, steht es ihm frei, darauf zu Gunsten des Schuldners zu verzichten (Paragraph 1444, ABGB). Der Verzicht kann auch in konkludenter Form erfolgen. Auch bei unentgeltlichem Verzicht bedarf es nach überwiegender Auffassung der Zustimmung des Schuldners. Eine einseitige Willenserklärung des Gläubigers reicht nicht aus (Hinweis Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12, 106).