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{'item': '99/16/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2000 Geschäftszahl99/16/0024 RechtssatzIm Bereich des Erwerbs durch Erbanfall bzw durch Vermächtnis bzw auf Grund eines Pflichtteilsanspruchs gründet sich die Steuerpflicht auf durch das Zivilrecht geregelte Tatbestände (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 2 Abs 3 zu § 2). Das ABGB enthält in den §§ 577ff detaillierte Bestimmungen über die Form der Erklärung des letzten Willens, wozu § 601 ABGB anordnet, dass die letzte Willenserklärung ungültig ist, wenn der Erblasser eines der im Gesetz vorgeschriebenen und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse (bei Errichtung des letzten Willens) nicht beobachtet hat. Dazu wird in der zivilrechtlichen Lehre und Rsp allerdings die Auffassung vertreten, dass eine formungültige letztwillige Verfügung wirksam ist, wenn sie von allen Beteiligten anerkannt wird (Hinweis Eccher in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB/2 III Rz 4 zu § 601 ABGB unter Berufung insb auf OGH JBl 1987, 112; Hinweis Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II10 337 mwN in FN 3; Hinweis Welser in Rummel, ABGB I2 Rz 5 zu § 601 ABGB). Auch ein solcher anerkannter letzter Wille ist der Nachlassabhandlung zu Grunde zulegen (Hinweis Koziol/Welser aaO mit Nachweisen in FN 4), wobei bei einem formungültigen Vermächtnis die Anerkennung durch den durch das Vermächtnis Verpflichteten (= also den Erben) genügt (Hinweis Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht 130 mwN in FN 15).Im Bereich des Erwerbs durch Erbanfall bzw durch Vermächtnis bzw auf Grund eines Pflichtteilsanspruchs gründet sich die Steuerpflicht auf durch das Zivilrecht geregelte Tatbestände (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch drei Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 2 Absatz 3, zu Paragraph 2,). Das ABGB enthält in den Paragraphen 577 f, f, detaillierte Bestimmungen über die Form der Erklärung des letzten Willens, wozu Paragraph 601, ABGB anordnet, dass die letzte Willenserklärung ungültig ist, wenn der Erblasser eines der im Gesetz vorgeschriebenen und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse (bei Errichtung des letzten Willens) nicht beobachtet hat. Dazu wird in der zivilrechtlichen Lehre und Rsp allerdings die Auffassung vertreten, dass eine formungültige letztwillige Verfügung wirksam ist, wenn sie von allen Beteiligten anerkannt wird (Hinweis Eccher in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB/2 römisch drei Rz 4 zu Paragraph 601, ABGB unter Berufung insb auf OGH JBl 1987, 112; Hinweis Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II10 337 mwN in FN 3; Hinweis Welser in Rummel, ABGB I2 Rz 5 zu Paragraph 601, ABGB). Auch ein solcher anerkannter letzter Wille ist der Nachlassabhandlung zu Grunde zulegen (Hinweis Koziol/Welser aaO mit Nachweisen in FN 4), wobei bei einem formungültigen Vermächtnis die Anerkennung durch den durch das Vermächtnis Verpflichteten (= also den Erben) genügt (Hinweis Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht 130 mwN in FN 15). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.