RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2000 Geschäftszahl99/16/0034 RechtssatzDass der Abgabepflichtige bzw Steuerpflichtige Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes sein müsse, ist kein Erfordernis für die Getränkesteuerpflicht und Speiseeissteuerpflicht nach den NÖ Getränke- und Speiseeissteuergesetzen 1973 und 1992 (Hinweis E 24.3.1954, 1921/51, VwSlg 912F/1954 zur Kärntner Gemeindegetränkeabgabe). Jeder - auch Nichtunternehmer -, der die gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 5 NÖ Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 und des § 4 NÖ Getränke- und SpeiseeissteuerG 1992 verwirklicht, kann Abgabepflichtiger bzw Steuerpflichtiger der Getränkesteuer und Speiseeissteuer sein. Auch der Rechtsträger eines Soldatenheimes kann zur Entrichtung der Getränkesteuer und Speiseeissteuer nach dem NÖ Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 bzw 1992 herangezogen werden, wenn er Getränke oder Speiseeis zB in einer Kantine zum Verbrauch entgeltlich abgibt bzw gegen Entgelt liefert. Steuergegenstand ist die Abgabe von Getränken und Speiseeis an den letzten Verbraucher bzw die entgeltliche Lieferung, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Als "letzter Verbraucher" oder "Letztverbraucher" ist derjenige anzusehen, der ein Getränk bzw Speiseeis vom Lieferer als Letzter gegen Entgelt übernimmt, wobei es gleichgültig ist, welche Zwecke er dabei verfolgt (Eigenkonsum oder anderweitige Verwendung), sofern er das Getränk nur nicht zum Weiterverkauf erwirbt (Hinweis E 1.6.1965, 2369/64).Dass der Abgabepflichtige bzw Steuerpflichtige Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes sein müsse, ist kein Erfordernis für die Getränkesteuerpflicht und Speiseeissteuerpflicht nach den NÖ Getränke- und Speiseeissteuergesetzen 1973 und 1992 (Hinweis E 24.3.1954, 1921/51, VwSlg 912F/1954 zur Kärntner Gemeindegetränkeabgabe). Jeder - auch Nichtunternehmer -, der die gesetzlich normierten Voraussetzungen des Paragraph 5, NÖ Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 und des Paragraph 4, NÖ Getränke- und SpeiseeissteuerG 1992 verwirklicht, kann Abgabepflichtiger bzw Steuerpflichtiger der Getränkesteuer und Speiseeissteuer sein. Auch der Rechtsträger eines Soldatenheimes kann zur Entrichtung der Getränkesteuer und Speiseeissteuer nach dem NÖ Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 bzw 1992 herangezogen werden, wenn er Getränke oder Speiseeis zB in einer Kantine zum Verbrauch entgeltlich abgibt bzw gegen Entgelt liefert. Steuergegenstand ist die Abgabe von Getränken und Speiseeis an den letzten Verbraucher bzw die entgeltliche Lieferung, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Als "letzter Verbraucher" oder "Letztverbraucher" ist derjenige anzusehen, der ein Getränk bzw Speiseeis vom Lieferer als Letzter gegen Entgelt übernimmt, wobei es gleichgültig ist, welche Zwecke er dabei verfolgt (Eigenkonsum oder anderweitige Verwendung), sofern er das Getränk nur nicht zum Weiterverkauf erwirbt (Hinweis E 1.6.1965, 2369/64).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.