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{'item': '99/16/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2001 Geschäftszahl99/16/0036 RechtssatzFür die Frage der Gerichtsgebührenbefreiung kommt dem Bescheid nach § 15 Abs 3 AgrVG keinesfalls bloß deklarative Wirkung zu:Für die Frage der Gerichtsgebührenbefreiung kommt dem Bescheid nach Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG keinesfalls bloß deklarative Wirkung zu: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut tritt die Befreiung nur dann ein, wenn die Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes durch die Agrarbehörde festgestellt wurde. Damit ist ein zur Zeit der Entstehung der Gebührenschuld bereits vorliegender Feststellungsbescheid Voraussetzung der Gebührenfreiheit. Dass der spätere Feststellungsbescheid keinen Anwendungsfall des § 30 Abs 1 GGG bildet, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom

  1. September 1963, 676/63, VwSlg 2927 F/1963 (Hinweis Tschugguel-Pötscher, GGG6, 150; E
  2. März 1988, 86/16/0195). Anders als beispielsweise § 26 Abs 1 GGG bezüglich einer Berichtigung des Grunderwerbssteuerbescheides bestehen aber keine Bestimmungen, wonach auf nachträglich entstandene Befreiungsvoraussetzungen, wie zB nach § 15 AgrVG, Bedacht zu nehmen wäre. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Eintragungsgebühren immer schon im Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchseingabe vorliegen müssen (siehe beispielsweise zu § 53 Abs 3 WFG das Erkenntnis vom
  3. Dezember 2000, 2000/16/0038), hat eine nach Entstehen der Gebührenschuld bewirkte Erfüllung der Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nicht das Erlöschen des staatlichen Gebührenanspruches zur Folge (Hinweis Tschugguel-Pötscher aaO, 151).Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut tritt die Befreiung nur dann ein, wenn die Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes durch die Agrarbehörde festgestellt wurde. Damit ist ein zur Zeit der Entstehung der Gebührenschuld bereits vorliegender Feststellungsbescheid Voraussetzung der Gebührenfreiheit. Dass der spätere Feststellungsbescheid keinen Anwendungsfall des Paragraph 30, Absatz eins, GGG bildet, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom
  4. September 1963, 676/63, VwSlg 2927 F/1963 (Hinweis Tschugguel-Pötscher, GGG6, 150; E
  5. März 1988, 86/16/0195). Anders als beispielsweise Paragraph 26, Absatz eins, GGG bezüglich einer Berichtigung des Grunderwerbssteuerbescheides bestehen aber keine Bestimmungen, wonach auf nachträglich entstandene Befreiungsvoraussetzungen, wie zB nach Paragraph 15, AgrVG, Bedacht zu nehmen wäre. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Eintragungsgebühren immer schon im Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchseingabe vorliegen müssen (siehe beispielsweise zu Paragraph 53, Absatz 3, WFG das Erkenntnis vom
  6. Dezember 2000, 2000/16/0038), hat eine nach Entstehen der Gebührenschuld bewirkte Erfüllung der Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nicht das Erlöschen des staatlichen Gebührenanspruches zur Folge (Hinweis Tschugguel-Pötscher aaO, 151).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.