RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1999 Geschäftszahl99/16/0157 RechtssatzDie Beh hat vor Erlassung des Aussetzungsbescheides (gem § 281 Abs 1 BAO) der Partei Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen zu geben (Hinweis E 20.12.1982, 82/17/0063, VwSlg 5740F/1982; E 23.2.1989, 88/16/0193; E 21.5.1990, 90/15/0029). In weiterer Folge ist zu prüfen, ob diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt oder nicht (Hinweis E 1.9.1999, 99/16/0278, 0293, 0294). Der VwGH vermag der Auffassung der Vorstellungsbehörde nicht zu folgen, dass der von ihr festgestellte Verfahrensmangel nicht entscheidungswesentlich gewesen wäre. Der Bf (der Abgabepflichtige) hat in seiner Vorstellung nicht nur den eindeutigen Terminus "Ergreiferprämie" gewählt, sondern auch auf eine Darstellung in der Literatur (N Arnold, Zur Notwendigkeit der Bekämpfung einer Aussetzung im Getränkesteuerverfahren (Getränkesteuerrückforderungsverfahren), SWK 1998, 794) verwiesen, in der empfohlen wird, einer Aussetzung mit allen verfahrensrechtlichen Mitteln entgegen zu treten, um zu vermeiden, dass der Abgabenpflichtige der Ergreiferprämie verlustig geht. Damit hat der Bf aber dargetan, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die Berufungsbehörde Gelegenheit geboten hätte, zur beabsichtigten Aussetzung Stellung zu nehmen. Die Vorstellungsbehörde konnte somit nicht ausschließen, dass die Berufungsbehörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Vorstellungsbehörde, die die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels des Berufungsverfahrens nicht erkannte, belastete ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Die Beh hat vor Erlassung des Aussetzungsbescheides (gem Paragraph 281, Absatz eins, BAO) der Partei Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen zu geben (Hinweis E 20.12.1982, 82/17/0063, VwSlg 5740F/1982; E 23.2.1989, 88/16/0193; E 21.5.1990, 90/15/0029). In weiterer Folge ist zu prüfen, ob diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt oder nicht (Hinweis E 1.9.1999, 99/16/0278, 0293, 0294). Der VwGH vermag der Auffassung der Vorstellungsbehörde nicht zu folgen, dass der von ihr festgestellte Verfahrensmangel nicht entscheidungswesentlich gewesen wäre. Der Bf (der Abgabepflichtige) hat in seiner Vorstellung nicht nur den eindeutigen Terminus "Ergreiferprämie" gewählt, sondern auch auf eine Darstellung in der Literatur (N Arnold, Zur Notwendigkeit der Bekämpfung einer Aussetzung im Getränkesteuerverfahren (Getränkesteuerrückforderungsverfahren), SWK 1998, 794) verwiesen, in der empfohlen wird, einer Aussetzung mit allen verfahrensrechtlichen Mitteln entgegen zu treten, um zu vermeiden, dass der Abgabenpflichtige der Ergreiferprämie verlustig geht. Damit hat der Bf aber dargetan, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die Berufungsbehörde Gelegenheit geboten hätte, zur beabsichtigten Aussetzung Stellung zu nehmen. Die Vorstellungsbehörde konnte somit nicht ausschließen, dass die Berufungsbehörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Vorstellungsbehörde, die die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels des Berufungsverfahrens nicht erkannte, belastete ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.