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{'item': '99/16/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2002 Geschäftszahl99/16/0160 RechtssatzBeim hier zu beurteilenden Vertragsverhältnis steht zunächst unzweifelhaft fest, dass eine unverbrauchbare (und unbewegliche) Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis zur Verfügung gestellt wird, sodass jedenfalls ein Bestandverhältnis anzunehmen ist. Zusätzlich zur bloßen Überlassung werden aber noch andere Leistungen vom Vermieter erbracht, die, würden sie allein ohne Gebrauchsüberlassung angeboten werden (wie zB die tägliche Reinigung), dem Typ eines Werkvertrages zugeordnet werden können. Allerdings wurde ein gemeinsamer, als "Grundmiete" bezeichneter Preis für alle Leistungen des Vermieters vereinbart, ohne dass eine Aufschlüsselung erfolgt wäre. Es handelt sich bei den vom Anbieter mit 40 % bewerteten Leistungen auch nur um Leistungen, wie sie typischerweise von einem Mieter einer Büroräumlichkeit nachgefragt werden, sodass insofern ein Zusammenhang mit der Hauptleistung (die ja auch vom Anbieter mit 60 % beziffert wird) gegeben ist. Die vorliegende so genannte Vertragskoppelung ist daher weniger als gemischter Vertrag (im engeren Sinne), denn als Hauptvertrag mit anderstypischen Nebenverpflichtungen anzusehen (siehe Rummel in Rummel3, § 859 RZ 22). Sämtliche der hier gegenständlichen Serviceleistungen dienen der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der vermieteten Büroräumlichkeiten, sodass das (hier in der Grundmiete enthaltene) Entgelt einen Teil des Preises, damit der Gebührenbemessungsgrundlage, bildet.Beim hier zu beurteilenden Vertragsverhältnis steht zunächst unzweifelhaft fest, dass eine unverbrauchbare (und unbewegliche) Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis zur Verfügung gestellt wird, sodass jedenfalls ein Bestandverhältnis anzunehmen ist. Zusätzlich zur bloßen Überlassung werden aber noch andere Leistungen vom Vermieter erbracht, die, würden sie allein ohne Gebrauchsüberlassung angeboten werden (wie zB die tägliche Reinigung), dem Typ eines Werkvertrages zugeordnet werden können. Allerdings wurde ein gemeinsamer, als "Grundmiete" bezeichneter Preis für alle Leistungen des Vermieters vereinbart, ohne dass eine Aufschlüsselung erfolgt wäre. Es handelt sich bei den vom Anbieter mit 40 % bewerteten Leistungen auch nur um Leistungen, wie sie typischerweise von einem Mieter einer Büroräumlichkeit nachgefragt werden, sodass insofern ein Zusammenhang mit der Hauptleistung (die ja auch vom Anbieter mit 60 % beziffert wird) gegeben ist. Die vorliegende so genannte Vertragskoppelung ist daher weniger als gemischter Vertrag (im engeren Sinne), denn als Hauptvertrag mit anderstypischen Nebenverpflichtungen anzusehen (siehe Rummel in Rummel3, Paragraph 859, RZ 22). Sämtliche der hier gegenständlichen Serviceleistungen dienen der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der vermieteten Büroräumlichkeiten, sodass das (hier in der Grundmiete enthaltene) Entgelt einen Teil des Preises, damit der Gebührenbemessungsgrundlage, bildet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.