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{'item': '99/16/0162'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.1999 Geschäftszahl99/16/0162 RechtssatzDas in § 508 ZPO idF BGBl 1997/I/140 geregelte Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten. Daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anm 1 zu TP 3 GGG handelt, womit klargestellt ist, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt, was durch Anm 2 zu TP 3 GGG noch bestärkt wird. Kommt es demnach weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom OGH entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch hat der Gesetzgeber für den Fall der Zurückweisung einer Revision als verspätet keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage (vgl TP 1 Anm 3 GGG) getan hat. Selbst die in der Stammfassung der Anm 2 der TP 3 GGG enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des

  1. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl 887 BlgNR
  2. GP) aufgehoben. Eine Anwendung des § 30 Abs 2 Z 2 GGG kommt nicht in Betracht, da - wie aus § 2 Z 1 lit c GGG, aber auch aus Anm 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist -, der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt.Das in Paragraph 508, ZPO in der Fassung BGBl 1997/I/140 geregelte Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten. Daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anmerkung 1 zu TP 3 GGG handelt, womit klargestellt ist, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt, was durch Anmerkung 2 zu TP 3 GGG noch bestärkt wird. Kommt es demnach weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom OGH entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch hat der Gesetzgeber für den Fall der Zurückweisung einer Revision als verspätet keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage vergleiche TP 1 Anmerkung 3 GGG) getan hat. Selbst die in der Stammfassung der Anmerkung 2 der TP 3 GGG enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des
  3. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" vergleiche 887 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode aufgehoben. Eine Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, GGG kommt nicht in Betracht, da - wie aus Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG, aber auch aus Anmerkung 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist -, der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0018 E 17.10.2001 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1999:1999160162.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.