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99/16/0233

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2000 Geschäftszahl99/16/0233 RechtssatzEs entspricht durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine rechtlich nicht gebildete Person, die Bankschulden ihrer Tochter auf eine Art und Weise begleicht, die juristisch gem § 1422, § 1423 ABGB zur Forderungseinlösung im Wege einer so genannten cessio legis samt Hypothekenerwerb führt (Hinweis Reischauer in Rummel ABGB II/2 Rz 12 zu § 1422 ABGB), die rechtliche Bedeutung einer derartigen Transaktion nicht erfasst und daher, wenn sie danach auch die betreffenden Liegenschaften übernimmt, von einem unbelasteten Erwerb ausgeht, wiewohl sie in Wahrheit durch den Liegenschaftserwerb und bis zum Forderungsverzicht eine forderungsbekleidete Eigentümerhypothek und ab dem Forderungsverzicht eine forderungsentkleidete Eigentümerhypothek erworben hat.Es entspricht durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine rechtlich nicht gebildete Person, die Bankschulden ihrer Tochter auf eine Art und Weise begleicht, die juristisch gem Paragraph 1422,, Paragraph 1423, ABGB zur Forderungseinlösung im Wege einer so genannten cessio legis samt Hypothekenerwerb führt (Hinweis Reischauer in Rummel ABGB II/2 Rz 12 zu Paragraph 1422, ABGB), die rechtliche Bedeutung einer derartigen Transaktion nicht erfasst und daher, wenn sie danach auch die betreffenden Liegenschaften übernimmt, von einem unbelasteten Erwerb ausgeht, wiewohl sie in Wahrheit durch den Liegenschaftserwerb und bis zum Forderungsverzicht eine forderungsbekleidete Eigentümerhypothek und ab dem Forderungsverzicht eine forderungsentkleidete Eigentümerhypothek erworben hat.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2000:1999160233.X01

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