99/16/0387
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1999 Geschäftszahl99/16/0387 RechtssatzWenn der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung eines Vergleiches eine weitere Leistung verspricht, handelt es sich dabei um eine Vertragsstrafe iSd § 1336 ABGB. Der VwGH hat in stRsp zur Vereinbarung einer Pönale bzw Vertragsstrafe (Hinweis Reischauer in Rummel/2, RZ. 10 zu § 909 ABGB) ausgeführt, dass es sich bei einer derartigen weiteren Verpflichtung nicht um eine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN handelt und sie daher bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren6, zu § 18 GGG unter E 50 bis E 55).Wenn der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung eines Vergleiches eine weitere Leistung verspricht, handelt es sich dabei um eine Vertragsstrafe iSd Paragraph 1336, ABGB. Der VwGH hat in stRsp zur Vereinbarung einer Pönale bzw Vertragsstrafe (Hinweis Reischauer in Rummel/2, RZ. 10 zu Paragraph 909, ABGB) ausgeführt, dass es sich bei einer derartigen weiteren Verpflichtung nicht um eine Nebenforderung iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN handelt und sie daher bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren6, zu Paragraph 18, GGG unter E 50 bis E 55).