RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.1999 Geschäftszahl99/16/0399 RechtssatzWas § 18 Abs 2 Z 3 KVG für bedingte Geschäfte generell anordnet (nämlich ihre Gleichstellung mit unbedingten Geschäften) hat nicht nur zu gelten, wenn ein Geschäft in seiner Gesamtheit einer Bedingung unterworfen ist, sondern auch dann, wenn (nur) eines der Vertragselemente (hier das Essentiale des Abtretungspreises) bedingt ist. Andernfalls käme man zu dem nicht vertretbaren Ergebnis, dass die Parteien des Abtretungsvertrages durch einen nach ihrem Willen unbedingt geschlossenen Vertrag mit einem unbedingten, bloß symbolischen Preis von S 1,-- iVm der Vereinbarung eines aufschiebenden bedingten weiteren (meist wesentlich höheren) Kaufpreises die Anwendung des § 18 Abs 2 Z 3 KVG vermeiden könnten. Insb dann, wenn die Parteien eines der Essentialia eines Vertrages (hier zB den Kaufpreis oder einen Kaufpreisteil) unter eine Bedingung stellen, ist, wenn keiner der Tatbestände des § 21 KVG erfüllt ist, die die Bedingung regelnde Bestimmung des § 18 Abs 2 Z 3 legcit anzuwenden. Insoweit ist daher der Begriff "vereinbarter Preis" in § 21 Z 1 KVG durch die Anwendung des § 18 Abs 2 Z 3 legcit dahin zu ergänzen, dass auch ein bedingt vereinbarter Kaufpreis (Kaufpreisteil) als Teil des Anschaffungsgeschäftes zu verstehen und damit als Steuermaßstab heranzuziehen ist. Für eine Trennung des Geschäftes in einen unbedingt abgeschlossenen Teil zu einem symbolischen Kaufpreis von nur S 1,-- und einen "schwankenden" bzw. "bedingten" Teil des Kaufpreises, den die Beh erst zu ermitteln hätte, bietet das Gesetz keine Grundlage. Dies steht im Widerspruch zum Beschluss des VfGH vom 28.9.1999, G 76/99-8, dessen Rechtsmeinung, der Beschwerdefall sei allein nach § 21 KVG zu beurteilen, für die Sachentscheidung des VwGH nicht bindend ist. Dass die Heranziehung der bei Eintritt der von den Parteien des Abtretungsvertrages gesetzten Bedingung maximalen Kaufpreishöhe dem Geist des Gesetzes entspricht, ergibt sich auch aus § 21 Z 4 KVG, wonach für den einer Willkürbedingung vergleichbaren Fall des Leistungsgestaltungsrechtes einer der Vertragsparteien ebenfalls der "höchstmögliche Wert des Gegenstandes" als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen ist.Was Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, KVG für bedingte Geschäfte generell anordnet (nämlich ihre Gleichstellung mit unbedingten Geschäften) hat nicht nur zu gelten, wenn ein Geschäft in seiner Gesamtheit einer Bedingung unterworfen ist, sondern auch dann, wenn (nur) eines der Vertragselemente (hier das Essentiale des Abtretungspreises) bedingt ist. Andernfalls käme man zu dem nicht vertretbaren Ergebnis, dass die Parteien des Abtretungsvertrages durch einen nach ihrem Willen unbedingt geschlossenen Vertrag mit einem unbedingten, bloß symbolischen Preis von S 1,-- in Verbindung mit der Vereinbarung eines aufschiebenden bedingten weiteren (meist wesentlich höheren) Kaufpreises die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, KVG vermeiden könnten. Insb dann, wenn die Parteien eines der Essentialia eines Vertrages (hier zB den Kaufpreis oder einen Kaufpreisteil) unter eine Bedingung stellen, ist, wenn keiner der Tatbestände des Paragraph 21, KVG erfüllt ist, die die Bedingung regelnde Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, legcit anzuwenden. Insoweit ist daher der Begriff "vereinbarter Preis" in Paragraph 21, Ziffer eins, KVG durch die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, legcit dahin zu ergänzen, dass auch ein bedingt vereinbarter Kaufpreis (Kaufpreisteil) als Teil des Anschaffungsgeschäftes zu verstehen und damit als Steuermaßstab heranzuziehen ist. Für eine Trennung des Geschäftes in einen unbedingt abgeschlossenen Teil zu einem symbolischen Kaufpreis von nur S 1,-- und einen "schwankenden" bzw. "bedingten" Teil des Kaufpreises, den die Beh erst zu ermitteln hätte, bietet das Gesetz keine Grundlage. Dies steht im Widerspruch zum Beschluss des VfGH vom 28.9.1999, G 76/99-8, dessen Rechtsmeinung, der Beschwerdefall sei allein nach Paragraph 21, KVG zu beurteilen, für die Sachentscheidung des VwGH nicht bindend ist. Dass die Heranziehung der bei Eintritt der von den Parteien des Abtretungsvertrages gesetzten Bedingung maximalen Kaufpreishöhe dem Geist des Gesetzes entspricht, ergibt sich auch aus Paragraph 21, Ziffer 4, KVG, wonach für den einer Willkürbedingung vergleichbaren Fall des Leistungsgestaltungsrechtes einer der Vertragsparteien ebenfalls der "höchstmögliche Wert des Gegenstandes" als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen ist. BeachteAnders VfGH vom 28.9.1999, G 76/99-8 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0408 E 27. Jänner 2000 99/16/0409 E 27. Jänner 2000 99/16/0410 E 27. Jänner 2000 99/16/0411 E 27. Jänner 2000 99/16/0412 E 27. Jänner 2000 99/16/0413 E 27. Jänner 2000 99/16/0414 E 27. Jänner 2000 99/16/0415 E 27. Jänner 2000 99/16/0416 E 27. Jänner 2000 99/16/0417 E 27. Jänner 2000 99/16/0418 E 27. Jänner 2000 99/16/0419 E 27. Jänner 2000 99/16/0420 E 27. Jänner 2000 99/16/0421 E 27. Jänner 2000 99/16/0422 E 27. Jänner 2000 99/16/0423 E 27. Jänner 2000 99/16/0424 E 27. Jänner 2000 99/16/0425 E 27. Jänner 2000 99/16/0426 E 27. Jänner 2000 99/16/0427 E 27. Jänner 2000 99/16/0428 E 27. Jänner 2000 99/16/0429 E 27. Jänner 2000 99/16/0430 E 27. Jänner 2000 99/16/0435 E 27. Jänner 2000 99/16/0455 E 27. Jänner 2000 99/16/0457 E 27. Jänner 2000 99/16/0536 E 27. Jänner 2000
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