RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2002 Geschäftszahl99/16/0405 RechtssatzDie Beschwerdeführerin wurde in Anwendung des § 28 Abs. 5 GebG zur Gebührenentrichtung herangezogen. Gleichheitsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung verbindet die Beschwerdeführerin mit der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge diesbezüglich einen Prüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof richten. Dazu sieht sich der Verwaltungsgerichtshof schon wegen der grundsätzlichen Solidarschuldnerschaft (§ 28 Abs. 6 GebG) nicht veranlasst, wobei diese Bestimmung einer privatrechtlichen Regelung nicht zugänglich ist. Nur bei der Ermessensentscheidung, an welchen der Gesamtschuldner die Gebührenvorschreibung zu richten ist, darf sich die Behörde nicht ohne sachgerechten Grund an jenen Solidarschuldner halten, der nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen soll. Wenn nun, wie hier, nur einem Vertragspartner eine persönliche Gebührenfreiheit zukommt, bestimmt § 28 Abs. 5 das, was sich als Konsequenz der Solidarschuldnerschaft ohnedies ergibt, dass nämlich die Gebühren vom nichtbefreiten Teil an den Fiskus zur Gänze zu entrichten sind, wobei zivilrechtliche Regressansprüche von dieser abgabenrechtlichen Bestimmung unberührt bleiben. Da die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin am Rechtsgeschäft nach § 28 Abs. 1 und Abs. 6 GebG jedenfalls Steuerschuldnerin ist, ist eine Unsachlichkeit einer Regelung, wonach der andere Teilnehmer, wenn er persönlich gebührenbefreit ist, nicht zusätzlich herangezogen werden kann, nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin war ja nicht daran gehindert, mit den Mitteln des Privatrechts Regressmöglichkeiten vorzusehen, sodass ein (unsachlicher) Unterschied gegenüber einer Heranziehung nach § 28 Abs. 6 GebG nicht erkennbar ist.Die Beschwerdeführerin wurde in Anwendung des Paragraph 28, Absatz 5, GebG zur Gebührenentrichtung herangezogen. Gleichheitsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung verbindet die Beschwerdeführerin mit der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge diesbezüglich einen Prüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof richten. Dazu sieht sich der Verwaltungsgerichtshof schon wegen der grundsätzlichen Solidarschuldnerschaft (Paragraph 28, Absatz 6, GebG) nicht veranlasst, wobei diese Bestimmung einer privatrechtlichen Regelung nicht zugänglich ist. Nur bei der Ermessensentscheidung, an welchen der Gesamtschuldner die Gebührenvorschreibung zu richten ist, darf sich die Behörde nicht ohne sachgerechten Grund an jenen Solidarschuldner halten, der nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen soll. Wenn nun, wie hier, nur einem Vertragspartner eine persönliche Gebührenfreiheit zukommt, bestimmt Paragraph 28, Absatz 5, das, was sich als Konsequenz der Solidarschuldnerschaft ohnedies ergibt, dass nämlich die Gebühren vom nichtbefreiten Teil an den Fiskus zur Gänze zu entrichten sind, wobei zivilrechtliche Regressansprüche von dieser abgabenrechtlichen Bestimmung unberührt bleiben. Da die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin am Rechtsgeschäft nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 6, GebG jedenfalls Steuerschuldnerin ist, ist eine Unsachlichkeit einer Regelung, wonach der andere Teilnehmer, wenn er persönlich gebührenbefreit ist, nicht zusätzlich herangezogen werden kann, nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin war ja nicht daran gehindert, mit den Mitteln des Privatrechts Regressmöglichkeiten vorzusehen, sodass ein (unsachlicher) Unterschied gegenüber einer Heranziehung nach Paragraph 28, Absatz 6, GebG nicht erkennbar ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.