RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2001 Geschäftszahl99/16/0448 RechtssatzOb und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Zoll aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, ist in Art 220 ZK abschließend geregelt. Die Generalklausel des Artikels 220 Abs 2 ZK regelt den Vertrauensschutz im Bereich der Nacherhebung von Einfuhrabgaben (Art 4 Nr 10 ZK) ausschließlich. Diese gemeinschaftsrechtliche Vorschrift hat Vorrang vor dem nationalrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Nach dieser Bestimmung, die in ihren Grundzügen auf die Grundsätze von Treu und Glauben zurückgeht, können die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Diese drei Voraussetzungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteile vom
- Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg 1991, I-3277, Randnr 12, und vom
- Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood ua, Slg 1996, I-2465, Randnr 83) kumulativ erfüllt sein (Hinweis E
- März 2000, 99/16/0089). Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Hinweis Urteil des EuGH vom
- April 1997, in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association ua, Slg 1997, I-1809 ff). (Im Streitfalle wurde nach Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 2513/97 des Rates vom
- Dezember 1997 der endgültige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr 1490/96 auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern des KN-Codes 5503 20 00 mit Ursprung in Belarus eingeführt wurde, auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten des KN-Codes 5501 20 00 mit Ursprung in Belarus ausgeweitet und mit Bescheid nachträglich buchmäßig erfasst.)Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Zoll aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, ist in Artikel 220, ZK abschließend geregelt. Die Generalklausel des Artikels 220 Absatz 2, ZK regelt den Vertrauensschutz im Bereich der Nacherhebung von Einfuhrabgaben (Artikel 4, Nr 10 ZK) ausschließlich. Diese gemeinschaftsrechtliche Vorschrift hat Vorrang vor dem nationalrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Nach dieser Bestimmung, die in ihren Grundzügen auf die Grundsätze von Treu und Glauben zurückgeht, können die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Diese drei Voraussetzungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteile vom
- Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg 1991, I-3277, Randnr 12, und vom
- Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood ua, Slg 1996, I-2465, Randnr 83) kumulativ erfüllt sein (Hinweis E
- März 2000, 99/16/0089). Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Hinweis Urteil des EuGH vom
- April 1997, in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association ua, Slg 1997, I-1809 ff). (Im Streitfalle wurde nach Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 2513/97 des Rates vom
- Dezember 1997 der endgültige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr 1490/96 auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern des KN-Codes 5503 20 00 mit Ursprung in Belarus eingeführt wurde, auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten des KN-Codes 5501 20 00 mit Ursprung in Belarus ausgeweitet und mit Bescheid nachträglich buchmäßig erfasst.)