RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2001 Geschäftszahl99/16/0448 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/16/0088 E 30. März 2000 RS 2 (hier nur Satz 1 und Satz 2) StammrechtssatzIm Urteil des EuGH vom 26.11.1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita AVE gegen Elliniko Dimosio (Griechenland) Slg 1998 I-7730, wurde ua klargestellt, dass sich ein im Einfuhrhandel und Ausfuhrhandel erfahrener Unternehmer, dem die drohenden Gefahr der Einführung einer Ausgleichsabgabe auf bestimmte Waren bekannt ist, durch die Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter über das auf sein Geschäft anwendbare Gemeinschaftsrecht vergewissern muss. Ein Unternehmer, der sich nicht durch Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter vergewissert, handelt fahrlässig. Die Pflicht, sich (zB im Wege der Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter) zu informieren, hat der BFH in seinem Urteil vom 23.3.1999, VII R 16/98, ZfZ 1999/8, 271, sogar für einen noch unerfahrenen Unternehmer (der seinen Geschäftsbetrieb erst aufgenommen hatte) betont und dazu ausgesprochen, die Informationspflicht treffe jeden, der Waren zur Einfuhr aus einem Drittland anmeldet. Mit Rücksicht auf die durch die oben angeführte Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH gegebene Offenkundigkeit des Fehlens einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des Art 220 Abs 2 Buchstabe b ZK in den beiden Beschwerdefällen war in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6.10.1982, Rs 283/81 EuGH 1982, 3415-C.I.L.F.I.T. (vgl dazu insb auch das Urteil des BFH vom 17.6.1999,Im Urteil des EuGH vom 26.11.1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita AVE gegen Elliniko Dimosio (Griechenland) Slg 1998 I-7730, wurde ua klargestellt, dass sich ein im Einfuhrhandel und Ausfuhrhandel erfahrener Unternehmer, dem die drohenden Gefahr der Einführung einer Ausgleichsabgabe auf bestimmte Waren bekannt ist, durch die Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter über das auf sein Geschäft anwendbare Gemeinschaftsrecht vergewissern muss. Ein Unternehmer, der sich nicht durch Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter vergewissert, handelt fahrlässig. Die Pflicht, sich (zB im Wege der Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter) zu informieren, hat der BFH in seinem Urteil vom 23.3.1999, römisch sieben R 16/98, ZfZ 1999/8, 271, sogar für einen noch unerfahrenen Unternehmer (der seinen Geschäftsbetrieb erst aufgenommen hatte) betont und dazu ausgesprochen, die Informationspflicht treffe jeden, der Waren zur Einfuhr aus einem Drittland anmeldet. Mit Rücksicht auf die durch die oben angeführte Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH gegebene Offenkundigkeit des Fehlens einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des Artikel 220, Absatz 2, Buchstabe b ZK in den beiden Beschwerdefällen war in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6.10.1982, Rs 283/81 EuGH 1982, 3415-C.I.L.F.I.T. vergleiche dazu insb auch das Urteil des BFH vom 17.6.1999, Rs VII R 55/98 ZfZ 1999/10, 344) die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens entbehrlich.Rs römisch sieben R 55/98 ZfZ 1999/10, 344) die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens entbehrlich.
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