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{'item': '99/16/0448'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2001 Geschäftszahl99/16/0448 RechtssatzDas zu den gemeinschaftlichen Grundrechten gehörende Eigentumsrecht kann keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern ist im Zusammenhang mit seiner gesellschaftlichen Funktion zu sehen. Daher kann die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der dieses Recht in seinem Wesengehalt antastet (Hinweis Urteil des EuGH vom

  1. April 1997 in der Rechtssache C-22/94). Die Regelungen der - in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen erlassenen - Verordnung (EG) Nr 384/96 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern dienen in besonderer Weise den Zielen des Gemeinwohles der Gemeinschaft. Wie aus Art 1 dieser Verordnung ersichtlich ist, wird durch die Erhebung eines Antidumpingzolls eine (in der Verordnung näher definierte) Schädigung der Wirtschaft der Gemeinschaft hintangehalten. Da sich der Antidumpingzoll dabei an der Höhe der Dumpingspanne orientiert, ist es nicht ungewöhnlich, wenn auf Grund des vorzunehmenden Vergleichs zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert der Ware der Zoll einen hohen Prozentsatz des Normalwertes der Ware erreicht. Gerade dann, wenn ein hohes Ausmaß an Wirtschaftsschädigung droht, wird ein solch hoher Abgabensatz erforderlich sein. Ein den Grundrechten des Gemeinschaftsrechtes widersprechender Eingriff in das Eigentumsrecht kann daher unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Schutz des Gemeinwohls vor einer Schädigung aus dem Umstand allein, dass die Abgabe 43 % des "Nettopreises" ausmachte, nicht abgeleitet werden.Das zu den gemeinschaftlichen Grundrechten gehörende Eigentumsrecht kann keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern ist im Zusammenhang mit seiner gesellschaftlichen Funktion zu sehen. Daher kann die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der dieses Recht in seinem Wesengehalt antastet (Hinweis Urteil des EuGH vom
  3. April 1997 in der Rechtssache C-22/94). Die Regelungen der - in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen erlassenen - Verordnung (EG) Nr 384/96 des Rates vom
  4. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern dienen in besonderer Weise den Zielen des Gemeinwohles der Gemeinschaft. Wie aus Artikel eins, dieser Verordnung ersichtlich ist, wird durch die Erhebung eines Antidumpingzolls eine (in der Verordnung näher definierte) Schädigung der Wirtschaft der Gemeinschaft hintangehalten. Da sich der Antidumpingzoll dabei an der Höhe der Dumpingspanne orientiert, ist es nicht ungewöhnlich, wenn auf Grund des vorzunehmenden Vergleichs zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert der Ware der Zoll einen hohen Prozentsatz des Normalwertes der Ware erreicht. Gerade dann, wenn ein hohes Ausmaß an Wirtschaftsschädigung droht, wird ein solch hoher Abgabensatz erforderlich sein. Ein den Grundrechten des Gemeinschaftsrechtes widersprechender Eingriff in das Eigentumsrecht kann daher unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Schutz des Gemeinwohls vor einer Schädigung aus dem Umstand allein, dass die Abgabe 43 % des "Nettopreises" ausmachte, nicht abgeleitet werden. BeachteKein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.