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{'item': '99/16/0529'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2001 Geschäftszahl99/16/0529 RechtssatzDie abzugsfähigen Kosten und Aufwendungen sind nicht nur in der vorgesehenen Zollwertanmeldung D.V.1 geltend zu machen, sondern ein angemeldeter Abzug muss auf Verlangen der Zollbehörde auch belegt werden. Während der getrennte Ausweis lediglich die Unterscheidbarkeit des getrennt ausgewiesenen Elements in den Geschäftsunterlagen nach Art und Betrag von tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis sicherstellen will, geht es bei dem auf Verlangen der Zollstelle zu erbringendem Nachweis um den verfahrensmäßigen Nachweis der Richtigkeit des vorgenommenen Abzugs nach Grund und Höhe des Betrags. Zu einem solchen Verlangen ist die Zollverwaltung ohne weiteres berechtigt, ja sogar verpflichtet, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben oder der vorgelegten Unterlagen hat. Rechtsgrundlage ist vor allem Art 14 ZK iVm Art 178 Abs 4 ZKDVO

  1. Auch der GATT-Zollwert-Kodex gesteht dieses Recht den Zollverwaltungen ausdrücklich zu. Denn nach seinem Art 17 schränkt das Übereinkommen in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Die Einzelheiten, wie die verfahrensmäßigen Nachweise zu erbringen sind, sind dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten des Übereinkommens, in der EU also dem Gemeinschaftsrecht, überlassen. Nachgewiesen werden muss auf Verlangen die Art des Elements und dessen Geldbetrag.Die abzugsfähigen Kosten und Aufwendungen sind nicht nur in der vorgesehenen Zollwertanmeldung D.V.1 geltend zu machen, sondern ein angemeldeter Abzug muss auf Verlangen der Zollbehörde auch belegt werden. Während der getrennte Ausweis lediglich die Unterscheidbarkeit des getrennt ausgewiesenen Elements in den Geschäftsunterlagen nach Art und Betrag von tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis sicherstellen will, geht es bei dem auf Verlangen der Zollstelle zu erbringendem Nachweis um den verfahrensmäßigen Nachweis der Richtigkeit des vorgenommenen Abzugs nach Grund und Höhe des Betrags. Zu einem solchen Verlangen ist die Zollverwaltung ohne weiteres berechtigt, ja sogar verpflichtet, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben oder der vorgelegten Unterlagen hat. Rechtsgrundlage ist vor allem Artikel 14, ZK in Verbindung mit Artikel 178, Absatz 4, ZKDVO
  2. Auch der GATT-Zollwert-Kodex gesteht dieses Recht den Zollverwaltungen ausdrücklich zu. Denn nach seinem Artikel 17, schränkt das Übereinkommen in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Die Einzelheiten, wie die verfahrensmäßigen Nachweise zu erbringen sind, sind dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten des Übereinkommens, in der EU also dem Gemeinschaftsrecht, überlassen. Nachgewiesen werden muss auf Verlangen die Art des Elements und dessen Geldbetrag. BeachteBesprechung in: ÖStZ 2001, 506 - 507;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.