RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1999 Geschäftszahl99/17/0125 RechtssatzGegen die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages anlässlich eines Umbaues in anschlusspflichtigen Baulichkeiten pro Baulichkeit und nicht pro Liegenschaft bestehen keine Bedenken des VwGH, falls die Baulichkeit, für die die Vorschreibung erfolgt, hinreichend individualisiert ist. Zwar spricht § 2 Abs 1 Stmk KanalabgabenG 1955 davon, dass der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle LIEGENSCHAFTEN im Gemeindegebiet zu leisten ist. Schon die Bestimmung des § 5 Abs 1 Stmk KanalabgabenG 1955, wonach bei mangelnder Identität des Liegenschaftseiogentümers und Bauwerkseigentümers der Kanalisationsbeitrag dem Letzteren vorzuschreiben ist, zeigt jedoch, dass dem Gesetz eine Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages je Baulichkeit nicht fremd ist. Die Umschreibung des Abgabentatbestandes des Umbaues in anschlusspflichtigen Baulichkeiten gem § 2 Abs 3 Stmk KanalabgabenG 1955 legt ebenfalls nahe, dass anlässlich der Verwirklichung eines solchen Abgabentatbestandes die Vorschreibung, bezogen auf die umgebaute Baulichkeit, zu erfolgen hat. Noch deutlicher zeigt sich dieses Ergebnis an § 4 Abs 4 Stmk KanalabgabenG 1955, in dem von Baulichkeiten die Rede ist, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde. Die Entrichtung eines Kanalisationsbeitrages für eine Baulichkeit setzt aber auch voraus, dass ein solcher für die Baulichkeit vorgeschrieben wurde. Da sich auch dem § 8 Stmk KanalabgabenG 1955 nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, erweist sich eine Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages anlässlich von Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten je Baulichkeit als unbedenklich.Gegen die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages anlässlich eines Umbaues in anschlusspflichtigen Baulichkeiten pro Baulichkeit und nicht pro Liegenschaft bestehen keine Bedenken des VwGH, falls die Baulichkeit, für die die Vorschreibung erfolgt, hinreichend individualisiert ist. Zwar spricht Paragraph 2, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 davon, dass der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle LIEGENSCHAFTEN im Gemeindegebiet zu leisten ist. Schon die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955, wonach bei mangelnder Identität des Liegenschaftseiogentümers und Bauwerkseigentümers der Kanalisationsbeitrag dem Letzteren vorzuschreiben ist, zeigt jedoch, dass dem Gesetz eine Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages je Baulichkeit nicht fremd ist. Die Umschreibung des Abgabentatbestandes des Umbaues in anschlusspflichtigen Baulichkeiten gem Paragraph 2, Absatz 3, Stmk KanalabgabenG 1955 legt ebenfalls nahe, dass anlässlich der Verwirklichung eines solchen Abgabentatbestandes die Vorschreibung, bezogen auf die umgebaute Baulichkeit, zu erfolgen hat. Noch deutlicher zeigt sich dieses Ergebnis an Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalabgabenG 1955, in dem von Baulichkeiten die Rede ist, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde. Die Entrichtung eines Kanalisationsbeitrages für eine Baulichkeit setzt aber auch voraus, dass ein solcher für die Baulichkeit vorgeschrieben wurde. Da sich auch dem Paragraph 8, Stmk KanalabgabenG 1955 nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, erweist sich eine Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages anlässlich von Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten je Baulichkeit als unbedenklich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.