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{'item': '99/17/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2000 Geschäftszahl99/17/0134 RechtssatzDie Kanalanschlussgebühr ist ein Beitrag zu den Kosten der Errichtung der gesamten gemeindeeigenen Kanalisationsanlage. Eine solche Kanalisationsanlage ermöglicht die Ableitung sowie die umweltgerechte Entsorgung der Abwässer und der darin enthaltenen Schadstoffe. Sie besteht daher jedenfalls aus den Kanalleitungen und einer Kläranlage, wo die Abwässer gereinigt werden. Die belBeh vertritt daher zu Recht die Ansicht, der für die Liegenschaft aus der Kanalanlage entstehende Nutzen (§ 1 Abs 3 OÖ InteressentenbeiträgeG) könne nicht bloß den Kosten einer Senkgrube gegenübergestellt werden, weil darin lediglich die Abwässer gesammelt werden und in der Folge erst recht kostenaufwendig entsorgt werden müssen. Der Nutzen aus dem Anschluss an die Kanalisationsanlage liegt auch in der Entsorgung und umweltgerechten Weiterbehandlung der Abwässer aus der Liegenschaft. Für die Sammlung der Abwässer mag eine Senkgrube zwar reichen, für die Entsorgung sowie die umweltgerechte Weiterbehandlung der Abwässer und Schadstoffe bedarf es aber einer Kläranlage. Die Kosten einer solchen Anlage sind Kosten der Errichtung und damit Teil der Kanalanschlussgebühr, während die Kosten des Betriebes der Kläranlage auf die Kanalbenützungsgebühr Einfluss haben. Der Nutzen für die Liegenschaft besteht somit nicht nur in der Sammlung und Ableitung, sondern auch in der umweltgerechten Entsorgung der Abwässer, die der Betroffene durch Errichtung oder Mitfinanzierung einer geeigneten Kläranlage selbst zu tragen hat.Die Kanalanschlussgebühr ist ein Beitrag zu den Kosten der Errichtung der gesamten gemeindeeigenen Kanalisationsanlage. Eine solche Kanalisationsanlage ermöglicht die Ableitung sowie die umweltgerechte Entsorgung der Abwässer und der darin enthaltenen Schadstoffe. Sie besteht daher jedenfalls aus den Kanalleitungen und einer Kläranlage, wo die Abwässer gereinigt werden. Die belBeh vertritt daher zu Recht die Ansicht, der für die Liegenschaft aus der Kanalanlage entstehende Nutzen (Paragraph eins, Absatz 3, OÖ InteressentenbeiträgeG) könne nicht bloß den Kosten einer Senkgrube gegenübergestellt werden, weil darin lediglich die Abwässer gesammelt werden und in der Folge erst recht kostenaufwendig entsorgt werden müssen. Der Nutzen aus dem Anschluss an die Kanalisationsanlage liegt auch in der Entsorgung und umweltgerechten Weiterbehandlung der Abwässer aus der Liegenschaft. Für die Sammlung der Abwässer mag eine Senkgrube zwar reichen, für die Entsorgung sowie die umweltgerechte Weiterbehandlung der Abwässer und Schadstoffe bedarf es aber einer Kläranlage. Die Kosten einer solchen Anlage sind Kosten der Errichtung und damit Teil der Kanalanschlussgebühr, während die Kosten des Betriebes der Kläranlage auf die Kanalbenützungsgebühr Einfluss haben. Der Nutzen für die Liegenschaft besteht somit nicht nur in der Sammlung und Ableitung, sondern auch in der umweltgerechten Entsorgung der Abwässer, die der Betroffene durch Errichtung oder Mitfinanzierung einer geeigneten Kläranlage selbst zu tragen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.