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{'item': '99/17/0135'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2004 Geschäftszahl99/17/0135 RechtssatzDa bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grenzen der Gewährung von Großkrediten auf den Eigenmittelbegriff abgestellt wird, kann der nationale Gesetzgeber die Dotationseinlagen auch bei dieser Berechnung zulässigerweise berücksichtigen. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der nationale Gesetzgeber bei der Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Eigenmittel (die sich auch auf die Berechnung der Grenzen für die Gewährung von Großkrediten auswirken) völlig frei wäre (und insbesondere die Berücksichtigung der Dotationseinlagen in bestimmten Fällen vorsehen, in anderen Fällen diese Mittel aber außer Betracht lassen könnte). Zwar kann der nationale Gesetzgeber auch strengere Vorschriften für die Vergabe von Großkrediten erlassen (gemäß den Erwägungsgründen der Großkreditrichtlinie 92/121/EWG ist es "wichtig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen"; Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie sieht dementsprechend vor, dass die Mitgliedstaaten strengere als die in den Abs. 1, 2 und 3 des Art. 4 vorgesehenen Obergrenzen vorsehen können), dieser Umstand bedeutet aber nicht, dass derartige strengere Vorschriften in sachlich nicht gerechtfertigter Weise nur für einzelne Institute oder für Kreditinstitute in anderer Weise als für Kreditinstitutsgruppen erlassen werden könnten. Der nationale Gesetzgeber darf nur bei Vorliegen objektiver Gründe, die die Differenzierung zwischen Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen bei der Anrechnung von Dotationseinlagen rechtfertigen können, eine solche Differenzierung vornehmen.Da bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grenzen der Gewährung von Großkrediten auf den Eigenmittelbegriff abgestellt wird, kann der nationale Gesetzgeber die Dotationseinlagen auch bei dieser Berechnung zulässigerweise berücksichtigen. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der nationale Gesetzgeber bei der Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Eigenmittel (die sich auch auf die Berechnung der Grenzen für die Gewährung von Großkrediten auswirken) völlig frei wäre (und insbesondere die Berücksichtigung der Dotationseinlagen in bestimmten Fällen vorsehen, in anderen Fällen diese Mittel aber außer Betracht lassen könnte). Zwar kann der nationale Gesetzgeber auch strengere Vorschriften für die Vergabe von Großkrediten erlassen (gemäß den Erwägungsgründen der Großkreditrichtlinie 92/121/EWG ist es "wichtig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen"; Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie sieht dementsprechend vor, dass die Mitgliedstaaten strengere als die in den Absatz eins, 2 und 3 des Artikel 4, vorgesehenen Obergrenzen vorsehen können), dieser Umstand bedeutet aber nicht, dass derartige strengere Vorschriften in sachlich nicht gerechtfertigter Weise nur für einzelne Institute oder für Kreditinstitute in anderer Weise als für Kreditinstitutsgruppen erlassen werden könnten. Der nationale Gesetzgeber darf nur bei Vorliegen objektiver Gründe, die die Differenzierung zwischen Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen bei der Anrechnung von Dotationseinlagen rechtfertigen können, eine solche Differenzierung vornehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.