RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2004 Geschäftszahl99/17/0135 RechtssatzEs sind keine sachlichen Gesichtspunkte, z.B. im Zusammenhang mit Aufsichtsnotwendigkeiten, erkennbar, die es sachlich begründet erscheinen ließen, im vorliegenden Zusammenhang zwischen Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen zu differenzieren. Im Besonderen sind keine Gründe, wie etwa eine relevante Sachverhaltsänderung (hier ab dem
- Juli 1997), dafür ersichtlich, die Berücksichtigung der Dotationseinlagen bei Kreditinstitutsgruppen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (eben im Hinblick auf eine zwischenzeitig eingetretene Änderung der sachlichen Voraussetzungen) vorzunehmen. Bei dieser Sachlage verstieß die bis zum
- Juli 1997 geltende innerstaatliche Rechtslage aber gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts. Der Anwendung des BWG in der Stammfassung steht daher unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegen. Im Beschwerdefall geht es um die Vorschreibung von Pönalzinsen für Monate zwischen der Kundmachung der Novelle zum BWG BGBl. Nr. 445/1996 am
- August 1996 und dem Inkrafttreten dieser Novelle mit
- Juli
- Der in der differenzierenden Behandlung liegende Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann durch die Nichtanwendung der positiven Anordnung, dass die Neufassung des § 103 Z 21 BWG durch die Novelle BGBl. Nr. 445/1996 (erst) mit
- Juli 1997 in Kraft trat, vermieden werden. Durch die Nichtanwendung der Wortgruppe "und § 103 Z 21" in § 107 Abs. 5c BWG in der Fassung des am
- August 1996 ausgegebenen Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 445/1996 ergibt sich eine Rechtslage, die einerseits dem Gemeinschaftsrecht entspricht und andererseits eine Entscheidung im Einzelfall (auch für eine Kreditinstitutsgruppe) ermöglicht. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grenzen bei der Vergabe von Großkrediten bei der Kreditinstitutsgruppe der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin unter Außer-Acht-Lassung der von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dotationseinlagen zu erfolgen hatte. Die Vorschreibung von Pönalezinsen unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung erweist sich somit als rechtswidrig.Es sind keine sachlichen Gesichtspunkte, z.B. im Zusammenhang mit Aufsichtsnotwendigkeiten, erkennbar, die es sachlich begründet erscheinen ließen, im vorliegenden Zusammenhang zwischen Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen zu differenzieren. Im Besonderen sind keine Gründe, wie etwa eine relevante Sachverhaltsänderung (hier ab dem
- Juli 1997), dafür ersichtlich, die Berücksichtigung der Dotationseinlagen bei Kreditinstitutsgruppen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (eben im Hinblick auf eine zwischenzeitig eingetretene Änderung der sachlichen Voraussetzungen) vorzunehmen. Bei dieser Sachlage verstieß die bis zum
- Juli 1997 geltende innerstaatliche Rechtslage aber gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts. Der Anwendung des BWG in der Stammfassung steht daher unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegen. Im Beschwerdefall geht es um die Vorschreibung von Pönalzinsen für Monate zwischen der Kundmachung der Novelle zum BWG Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, am
- August 1996 und dem Inkrafttreten dieser Novelle mit
- Juli
- Der in der differenzierenden Behandlung liegende Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann durch die Nichtanwendung der positiven Anordnung, dass die Neufassung des Paragraph 103, Ziffer 21, BWG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, (erst) mit
- Juli 1997 in Kraft trat, vermieden werden. Durch die Nichtanwendung der Wortgruppe "und Paragraph 103, Ziffer 21, in Paragraph 107, Absatz 5 c, BWG in der Fassung des am
- August 1996 ausgegebenen Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ergibt sich eine Rechtslage, die einerseits dem Gemeinschaftsrecht entspricht und andererseits eine Entscheidung im Einzelfall (auch für eine Kreditinstitutsgruppe) ermöglicht. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grenzen bei der Vergabe von Großkrediten bei der Kreditinstitutsgruppe der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin unter Außer-Acht-Lassung der von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dotationseinlagen zu erfolgen hatte. Die Vorschreibung von Pönalezinsen unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung erweist sich somit als rechtswidrig.