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{'item': '99/17/0193'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2000 Geschäftszahl99/17/0193 RechtssatzMarktordnungsregelungen, die wie die Vorschriften der Gemeinschaft für die Gemeinsame Milchmarktordnung unterschiedliche Möglichkeiten der privatwirtschaftlichen Disposition eröffnen, sind stets im Hinblick auf die unterschiedlichen Chancen der Marktteilnehmer, die jeweiligen Möglichkeiten auszunutzen, hinterfragbar. Derartige kritische Überlegungen, wie das Verbot der Diskriminierung der Milcherzeuger, wurden jedoch vom Gemeinschaftsrechtssetzer offenbar nicht angestellt; Überlegungen der Gleichbehandlung inländischer Milcherzeuger mit unterschiedlichen Dispositionen haben weder erkennbar Eingang in die Regelung betreffend die Umwandlung einer Referenzmenge gem Art 4 Abs 2 der Verordnung 92/3950/EWG gefunden, noch stellt Art 4 Abs 3 der Verordnung 95/2988/EG, der dem Schutz der Interessen der Gemeinschaft dient, auf diese Gesichtspunkte ab. Der VwGH übersieht dabei nicht, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich bei der Vollziehung des Gemeinschaftsrechts (sowohl durch den innerstaatlichen Normsetzer als auch) durch die nationalen Behörden anzuwenden sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 13.4.2000 in der Rechtssache Karlsson, Rs C- 292/97). Das Gebot, gleich gelagerte Sachverhalte auch gleich zu behandeln, zwingt nicht zu einer teleologischen Reduktion geltenden Gemeinschaftsrechts, nur um zwischen verschiedenen Gruppen von Milcherzeugern, die sich alle im Rahmen des Gemeinschaftsrechts bewegten, keine Vorteile untereinander entstehen zu lassen.Marktordnungsregelungen, die wie die Vorschriften der Gemeinschaft für die Gemeinsame Milchmarktordnung unterschiedliche Möglichkeiten der privatwirtschaftlichen Disposition eröffnen, sind stets im Hinblick auf die unterschiedlichen Chancen der Marktteilnehmer, die jeweiligen Möglichkeiten auszunutzen, hinterfragbar. Derartige kritische Überlegungen, wie das Verbot der Diskriminierung der Milcherzeuger, wurden jedoch vom Gemeinschaftsrechtssetzer offenbar nicht angestellt; Überlegungen der Gleichbehandlung inländischer Milcherzeuger mit unterschiedlichen Dispositionen haben weder erkennbar Eingang in die Regelung betreffend die Umwandlung einer Referenzmenge gem Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung 92/3950/EWG gefunden, noch stellt Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung 95/2988/EG, der dem Schutz der Interessen der Gemeinschaft dient, auf diese Gesichtspunkte ab. Der VwGH übersieht dabei nicht, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich bei der Vollziehung des Gemeinschaftsrechts (sowohl durch den innerstaatlichen Normsetzer als auch) durch die nationalen Behörden anzuwenden sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 13.4.2000 in der Rechtssache Karlsson, Rs C- 292/97). Das Gebot, gleich gelagerte Sachverhalte auch gleich zu behandeln, zwingt nicht zu einer teleologischen Reduktion geltenden Gemeinschaftsrechts, nur um zwischen verschiedenen Gruppen von Milcherzeugern, die sich alle im Rahmen des Gemeinschaftsrechts bewegten, keine Vorteile untereinander entstehen zu lassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.