RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2000 Geschäftszahl99/17/0270 RechtssatzGem § 3 Abs 2 LiegenschaftsbewertungsG sind, wenn es zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert einer Liegenschaft bestimmenden Umstände erforderlich ist, für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Wie die Erläuterungen zu der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung zeigen, hat der Gesetzgeber gerade bei der Ermittlung des Verkehrswertes bebauter Liegenschaften an die Heranziehung mehrerer Wertermittlungsverfahren, darunter auch des Ertragswertverfahrens, gedacht. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr nach dem OÖ InteressentenbeiträgeG brachte der Abgabepflichtige vor, dass auf Grund der besonderen Beschaffenheit der in Rede stehenden Liegenschaft der Ertragswert derselben beträchtlich unter ihrem Sachwert liegen dürfte. Auf Grund dieses Vorbringens wäre es Sache der Abgabenbehörden der Gemeinde gewesen, den Sachverständigen zumindest zu einer Begründung dafür zu verhalten, weshalb er die Auffassung vertritt, eine Bewertung auch nach dem Ertragswertverfahren sei zur Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände iSd § 3 Abs 2 LiegenschaftsbewertungsG nicht erforderlich. Eine derartige Begründung wäre insb auch deshalb geboten, weil der Sachverständige selbst einräumt, dass auch das Sachwertverfahren selbst den Verkehrswert der in Rede stehenden Liegenschaft nicht präzise abzubilden vermag. Wäre aber zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände iSd § 3 Abs 2 LiegenschaftsbewertungsG auch eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren erforderlich, so dürfte diese nicht bloß deshalb unterbleiben, weil sie mit gewissen Unsicherheitsfaktoren behaftet wäre. Die erhöhte Sicherheit eines von mehreren anzuwendenden Wertermittlungsverfahren könnte freilich in der Folge bei der Verbindung derselben zur Ermittlung des Verkehrswertes entsprechend berücksichtigt werden.Gem Paragraph 3, Absatz 2, LiegenschaftsbewertungsG sind, wenn es zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert einer Liegenschaft bestimmenden Umstände erforderlich ist, für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Wie die Erläuterungen zu der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung zeigen, hat der Gesetzgeber gerade bei der Ermittlung des Verkehrswertes bebauter Liegenschaften an die Heranziehung mehrerer Wertermittlungsverfahren, darunter auch des Ertragswertverfahrens, gedacht. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr nach dem OÖ InteressentenbeiträgeG brachte der Abgabepflichtige vor, dass auf Grund der besonderen Beschaffenheit der in Rede stehenden Liegenschaft der Ertragswert derselben beträchtlich unter ihrem Sachwert liegen dürfte. Auf Grund dieses Vorbringens wäre es Sache der Abgabenbehörden der Gemeinde gewesen, den Sachverständigen zumindest zu einer Begründung dafür zu verhalten, weshalb er die Auffassung vertritt, eine Bewertung auch nach dem Ertragswertverfahren sei zur Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände iSd Paragraph 3, Absatz 2, LiegenschaftsbewertungsG nicht erforderlich. Eine derartige Begründung wäre insb auch deshalb geboten, weil der Sachverständige selbst einräumt, dass auch das Sachwertverfahren selbst den Verkehrswert der in Rede stehenden Liegenschaft nicht präzise abzubilden vermag. Wäre aber zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände iSd Paragraph 3, Absatz 2, LiegenschaftsbewertungsG auch eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren erforderlich, so dürfte diese nicht bloß deshalb unterbleiben, weil sie mit gewissen Unsicherheitsfaktoren behaftet wäre. Die erhöhte Sicherheit eines von mehreren anzuwendenden Wertermittlungsverfahren könnte freilich in der Folge bei der Verbindung derselben zur Ermittlung des Verkehrswertes entsprechend berücksichtigt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.