RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2003 Geschäftszahl99/17/0271 RechtssatzDer Abgabentatbestand ist im vorliegenden Zusammenhang gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern. Unter dem Inverkehrbringen ist grundsätzlich auch das Exportieren von Wein zu verstehen. Dies ergibt sich zum einen aus der Überlegung, dass zwar das AMA-Gesetz 1992 keine Umschreibung des Begriffes des Inverkehrbringens enthält, dass aber im Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, in § 2 eine Definition des Inverkehrbringens enthalten war, in der auch das "Ein- und Ausführen" ausdrücklich genannt wurde. Im Zusammenhang mit der Novelle des AMA-Gesetzes 1992 wurde auch § 2 Weingesetz 1985 novelliert und dabei in § 2 in der Definition des Inverkehrbringens weiterhin das Ein- und Ausführen genannt (vgl. den Initiativantrag 1094/A, XX. GP). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch der Gesetzgeber des AMA-Gesetzes 1992 unter dem Inverkehrbringen auch das Ein- und Ausführen verstanden hat. Darüber hinaus ergibt sich aus der Neufassung des § 21c Abs. 1 Z 9 in der Fassung der Novelle 1999, in welcher nunmehr zusätzlich als Abgabentatbestand der Export unter Verwendung von Behältnissen über 50 Litern geregelt ist, dass mit dem ersten Satzteil der Ziffer 9 auch der Export in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern zu verstehen ist. Andernfalls ergäbe sich nämlich, dass der Gesetzgeber, der insofern eine Lücke schließen wollte, als nicht nur der Export in kleineren Behältnissen, sondern auch in Behältnissen über 50 Litern erfasst sein sollte, nur den Export in großen Behältnissen erfasst hätte.Der Abgabentatbestand ist im vorliegenden Zusammenhang gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern. Unter dem Inverkehrbringen ist grundsätzlich auch das Exportieren von Wein zu verstehen. Dies ergibt sich zum einen aus der Überlegung, dass zwar das AMA-Gesetz 1992 keine Umschreibung des Begriffes des Inverkehrbringens enthält, dass aber im Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, in Paragraph 2, eine Definition des Inverkehrbringens enthalten war, in der auch das "Ein- und Ausführen" ausdrücklich genannt wurde. Im Zusammenhang mit der Novelle des AMA-Gesetzes 1992 wurde auch Paragraph 2, Weingesetz 1985 novelliert und dabei in Paragraph 2, in der Definition des Inverkehrbringens weiterhin das Ein- und Ausführen genannt vergleiche den Initiativantrag 1094/A, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch der Gesetzgeber des AMA-Gesetzes 1992 unter dem Inverkehrbringen auch das Ein- und Ausführen verstanden hat. Darüber hinaus ergibt sich aus der Neufassung des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung der Novelle 1999, in welcher nunmehr zusätzlich als Abgabentatbestand der Export unter Verwendung von Behältnissen über 50 Litern geregelt ist, dass mit dem ersten Satzteil der Ziffer 9 auch der Export in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern zu verstehen ist. Andernfalls ergäbe sich nämlich, dass der Gesetzgeber, der insofern eine Lücke schließen wollte, als nicht nur der Export in kleineren Behältnissen, sondern auch in Behältnissen über 50 Litern erfasst sein sollte, nur den Export in großen Behältnissen erfasst hätte. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0273 99/17/0272
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.