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{'item': '99/17/0271'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2003 Geschäftszahl99/17/0271 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/17/0201 E

  1. März 2000 RS 2 (hier ohne letzten Satz) StammrechtssatzDer Beitrag nach § 21c Abs 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 und nach § 21e Abs 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 idF 1995/298 wird nicht ausschließlich im Fall des Exports eingehoben und stellt somit keine Geldleistung dar, die anlässlich oder wegen des Grenzübertritts einer Ware erhoben wird (Hinweis Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union,
  2. Auflage, 290ff). Eine parafiskalische Abgabe anlässlich der Einfuhr eines Produkts, wie sie der EuGH als unzulässig qualifiziert hat (Hinweis auf die Nachweise bei Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union,
  3. Auflage, 292), liegt jedoch nicht vor. Es wird nicht eine Abgabe auf ausländische und einheimische Erzeugnisse erhoben, die der Finanzierung einer den einheimischen Waren spezifisch zu Gute kommenden Tätigkeit dient (wie dies im Urteil des EuGH vom 27.10.1993 in der Rechtssache C-72/92 als unzulässig qualifiziert wurde), sondern es wird eine allgemein von einheimischen Unternehmen, die Wein in Verkehr bringen, zu entrichtende Abgabe eingehoben, die an sich den Grundsätzen des Urteils vom 13.12.1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg 1983, 4083 entspricht. Der EuGH hat in diesem Urteil zu der dort zu beurteilenden Abgabe festgehalten, dass sie nicht für eingeführte Erzeugnisse galt und für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse in derselben Weise erfasse wie auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachte; ein Verstoß gegen die zitierten Art des EGV liege daher nicht vor. Die Rechtslage bezüglich eines Beitrages wie dem hier vorliegenden Agrarmarketingbeitrag ist daher durch die Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt. Der VwGH sieht sich daher auch insofern nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren gem Art 234 EG einzuleiten.Der Beitrag nach Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 und nach Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung 1995/298 wird nicht ausschließlich im Fall des Exports eingehoben und stellt somit keine Geldleistung dar, die anlässlich oder wegen des Grenzübertritts einer Ware erhoben wird (Hinweis Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union,
  4. Auflage, 290ff). Eine parafiskalische Abgabe anlässlich der Einfuhr eines Produkts, wie sie der EuGH als unzulässig qualifiziert hat (Hinweis auf die Nachweise bei Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union,
  5. Auflage, 292), liegt jedoch nicht vor. Es wird nicht eine Abgabe auf ausländische und einheimische Erzeugnisse erhoben, die der Finanzierung einer den einheimischen Waren spezifisch zu Gute kommenden Tätigkeit dient (wie dies im Urteil des EuGH vom 27.10.1993 in der Rechtssache C-72/92 als unzulässig qualifiziert wurde), sondern es wird eine allgemein von einheimischen Unternehmen, die Wein in Verkehr bringen, zu entrichtende Abgabe eingehoben, die an sich den Grundsätzen des Urteils vom 13.12.1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg 1983, 4083 entspricht. Der EuGH hat in diesem Urteil zu der dort zu beurteilenden Abgabe festgehalten, dass sie nicht für eingeführte Erzeugnisse galt und für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse in derselben Weise erfasse wie auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachte; ein Verstoß gegen die zitierten Art des EGV liege daher nicht vor. Die Rechtslage bezüglich eines Beitrages wie dem hier vorliegenden Agrarmarketingbeitrag ist daher durch die Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt. Der VwGH sieht sich daher auch insofern nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren gem Artikel 234, EG einzuleiten. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0273 99/17/0272

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.