RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2002 Geschäftszahl99/17/0304 RechtssatzDie Erläuterungen der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Krnt AnzeigenAbgG (vom
- April 1996, Zl. Verf-258/6/1996) gehen davon aus, dass Anzeigen in Beilagen einer Tageszeitung, welche mit dieser versendet werden, der Abgabepflicht nach dem Anzeigenabgabegesetz unterliegen, während dann, wenn dieselben Anzeigen über eine Verteilerorganisation oder durch die Post Haushalten übermittelt werden, (bislang) keine Abgabepflicht entstehe. Da dies zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen geführt habe, die zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, sollten nunmehr auch Massensendungen ohne persönliche Anschrift, welche durch die Post oder durch Privatpersonen verbreitet würden, der Anzeigenabgabe unterliegen. Der Abgabentatbestand des § 1 Abs. 1 lit. b des Krnt AnzeigenAbgG werde aber nicht nur bei Verbreitung durch die Post, sondern auch bei Verbreitung durch private Verteilerorganisationen oder durch andere Privatpersonen erfüllt. Aus dem solchermaßen erschließbaren Willen des Gesetzgebers - der durch die vorgenommene Erweiterung der Abgabentatbestände seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat und dem dies auch finanzverfassungsrechtlich nicht verwehrt war - folgt, dass auch dann, wenn mit der Verteilung von Flugblättern nicht die Post beauftragt wird, eine anzeigenabgabepflichtige Massensendung im Sinne des Krnt AnzeigenAbgG bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale vorliegt.Die Erläuterungen der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Krnt AnzeigenAbgG (vom
- April 1996, Zl. Verf-258/6/1996) gehen davon aus, dass Anzeigen in Beilagen einer Tageszeitung, welche mit dieser versendet werden, der Abgabepflicht nach dem Anzeigenabgabegesetz unterliegen, während dann, wenn dieselben Anzeigen über eine Verteilerorganisation oder durch die Post Haushalten übermittelt werden, (bislang) keine Abgabepflicht entstehe. Da dies zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen geführt habe, die zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, sollten nunmehr auch Massensendungen ohne persönliche Anschrift, welche durch die Post oder durch Privatpersonen verbreitet würden, der Anzeigenabgabe unterliegen. Der Abgabentatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, des Krnt AnzeigenAbgG werde aber nicht nur bei Verbreitung durch die Post, sondern auch bei Verbreitung durch private Verteilerorganisationen oder durch andere Privatpersonen erfüllt. Aus dem solchermaßen erschließbaren Willen des Gesetzgebers - der durch die vorgenommene Erweiterung der Abgabentatbestände seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat und dem dies auch finanzverfassungsrechtlich nicht verwehrt war - folgt, dass auch dann, wenn mit der Verteilung von Flugblättern nicht die Post beauftragt wird, eine anzeigenabgabepflichtige Massensendung im Sinne des Krnt AnzeigenAbgG bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale vorliegt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0307 E
- Dezember 2002 99/17/0306 E
- Dezember 2002 99/17/0305 E
- Dezember 2002 99/17/0308 E
- Dezember 2002 99/17/0374 E
- Dezember 2002