RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2000 Geschäftszahl99/17/0314 RechtssatzIn die Novelle 1988 der KanalbenützungsgebührenV Salzburg 1973 wurde der ursprünglich vorgesehene so genannte "Ausgleich" nicht mehr aufgenommen und damit auch vom System einer vorläufigen Abgabenbemessung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (unter Korrektur dieser Bemessung nach Kenntnis des im Kalenderjahr erfolgten tatsächlichen Verbrauches) abgegangen. Durch diese Novelle sollte aber nicht bewirkt werden, dass der Abgabenanspruch für ein bestimmtes Kalenderjahr erst mit Jahresende entstünde, folglich auch erst dann bemessen werden könnte, und gem § 9 KanalbenützungsgebührenV erst im Folgejahr zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer in Vierteljahresbeträgen zu entrichten wäre. Ein solches Verständnis der Novelle 1988 hätte nämlich zur Folge, dass in dem auf ihr Inkrafttreten folgenden Jahr keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten gewesen wäre. Dies führte aber zu einem Spannungsverhältnis der Erhebungsart zu § 8 Abs 2 Slbg BenützungsgebührenG, wonach die Kanalbenützungsgebühr während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die KanalbenützungsgebührenV der Landeshauptstadt Salzburg seit 1988 eine jährliche Vorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr im Voraus vorsieht. Damit hat aber die Abgabenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Beginn desselben zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist nun auch § 4 Z 3 KanalbenützungsgebührenV zu interpretieren, wonach der Inanspruchnahme der Abwasseranlage der vor der Gebührenvorschreibung jeweils zuletzt festgestellte tatsächliche Jahreswasserverbrauch zu Grunde zu legen ist. Auch wenn der Wortlaut der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung dies nahe legen würde, kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, dass er die der Abgabenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde zu legende Verbrauchsmenge vom (zufälligen, bzw ins Belieben der Beh gestellten) Zeitpunkt der Abgabenbemessung durch die Beh erster oder zweiter Instanz abhängig machen wollte.In die Novelle 1988 der KanalbenützungsgebührenV Salzburg 1973 wurde der ursprünglich vorgesehene so genannte "Ausgleich" nicht mehr aufgenommen und damit auch vom System einer vorläufigen Abgabenbemessung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (unter Korrektur dieser Bemessung nach Kenntnis des im Kalenderjahr erfolgten tatsächlichen Verbrauches) abgegangen. Durch diese Novelle sollte aber nicht bewirkt werden, dass der Abgabenanspruch für ein bestimmtes Kalenderjahr erst mit Jahresende entstünde, folglich auch erst dann bemessen werden könnte, und gem Paragraph 9, KanalbenützungsgebührenV erst im Folgejahr zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer in Vierteljahresbeträgen zu entrichten wäre. Ein solches Verständnis der Novelle 1988 hätte nämlich zur Folge, dass in dem auf ihr Inkrafttreten folgenden Jahr keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten gewesen wäre. Dies führte aber zu einem Spannungsverhältnis der Erhebungsart zu Paragraph 8, Absatz 2, Slbg BenützungsgebührenG, wonach die Kanalbenützungsgebühr während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die KanalbenützungsgebührenV der Landeshauptstadt Salzburg seit 1988 eine jährliche Vorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr im Voraus vorsieht. Damit hat aber die Abgabenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Beginn desselben zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist nun auch Paragraph 4, Ziffer 3, KanalbenützungsgebührenV zu interpretieren, wonach der Inanspruchnahme der Abwasseranlage der vor der Gebührenvorschreibung jeweils zuletzt festgestellte tatsächliche Jahreswasserverbrauch zu Grunde zu legen ist. Auch wenn der Wortlaut der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung dies nahe legen würde, kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, dass er die der Abgabenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde zu legende Verbrauchsmenge vom (zufälligen, bzw ins Belieben der Beh gestellten) Zeitpunkt der Abgabenbemessung durch die Beh erster oder zweiter Instanz abhängig machen wollte. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0315
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.