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{'item': '99/17/0345'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.04.2001 Geschäftszahl99/17/0345 RechtssatzDer EuGH hat in seinem Urteil vom

  1. September 1999, Rs C-374/97, Feyrer, auf die vom vorlegenden Gericht gestellte erste Frage wie folgt geantwortet: "
  2. Hat ein Mitgliedstaat die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom
  3. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom
  4. Dezember 1993 innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt, so kann ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten." Der VwGH geht davon aus, dass die Antwort des EuGH, auch wenn dieser sie ausdrücklich auf den Fall bezog, dass keine Umsetzung erfolgt sei, auch in Fällen zum Tragen kommt, in welchen eine innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie vorliegt, sich der Beschwerdeführer jedoch darauf beruft, dass die Umsetzung nicht vollständig bzw nicht der Richtlinie entsprechend erfolgt sei. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH zur allfälligen unmittelbaren Anwendung von Richtlinien, dass eine solche auch dann in Betracht kommt, wenn innerstaatliches Recht (gleichgültig ob es bewusst zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurde oder ob es, insbesondere weil es aus der Zeit vor der Erlassung der Richtlinie stammt, denselben sachlichen Anwendungsbereich hat) zur Anwendung kommen sollte, welches mit der Richtlinie nicht in Einklang steht. Entscheidend für die Frage der unmittelbaren Anwendung der hier in Rede stehenden Richtlinie ist nach dem Spruch des Urteils in der Rechtssache Feyrer, dass sich "ein Einzelner...der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen (kann), sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten". Entscheidend ist daher im konkreten Fall, ob die nach der Burgenländischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung eingehobenen Gebühren für die Fleischuntersuchung bei Puten die tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung überschreiten oder nicht.Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  5. September 1999, Rs C-374/97, Feyrer, auf die vom vorlegenden Gericht gestellte erste Frage wie folgt geantwortet: "
  6. Hat ein Mitgliedstaat die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom
  7. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom
  8. Dezember 1993 innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt, so kann ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel römisch eins Nr 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten." Der VwGH geht davon aus, dass die Antwort des EuGH, auch wenn dieser sie ausdrücklich auf den Fall bezog, dass keine Umsetzung erfolgt sei, auch in Fällen zum Tragen kommt, in welchen eine innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie vorliegt, sich der Beschwerdeführer jedoch darauf beruft, dass die Umsetzung nicht vollständig bzw nicht der Richtlinie entsprechend erfolgt sei. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH zur allfälligen unmittelbaren Anwendung von Richtlinien, dass eine solche auch dann in Betracht kommt, wenn innerstaatliches Recht (gleichgültig ob es bewusst zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurde oder ob es, insbesondere weil es aus der Zeit vor der Erlassung der Richtlinie stammt, denselben sachlichen Anwendungsbereich hat) zur Anwendung kommen sollte, welches mit der Richtlinie nicht in Einklang steht. Entscheidend für die Frage der unmittelbaren Anwendung der hier in Rede stehenden Richtlinie ist nach dem Spruch des Urteils in der Rechtssache Feyrer, dass sich "ein Einzelner...der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel römisch eins Nr 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen (kann), sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten". Entscheidend ist daher im konkreten Fall, ob die nach der Burgenländischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung eingehobenen Gebühren für die Fleischuntersuchung bei Puten die tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung überschreiten oder nicht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0328 E
  9. April 2001 99/17/0332 E
  10. April 2001 99/17/0329 E
  11. April 2001 99/17/0331 E
  12. April 2001 99/17/0335 E
  13. April 2001 99/17/0363 E
  14. April 2001 99/17/0330 E
  15. April 2001 99/17/0333 E
  16. April 2001 99/17/0334 E
  17. April 2001 99/17/0354 E
  18. April 2001 99/17/0355 E
  19. April 2001 99/17/0356 E
  20. April 2001 99/17/0357 E
  21. April 2001 99/17/0358 E
  22. April 2001 99/17/0359 E
  23. April 2001 99/17/0360 E
  24. April 2001 99/17/0361 E
  25. April 2001 99/17/0362 E
  26. April 2001 99/17/0346 E
  27. April 2001 99/17/0347 E
  28. April 2001 99/17/0348 E
  29. April 2001 99/17/0349 E
  30. April 2001 99/17/0350 E
  31. April 2001 99/17/0351 E
  32. April 2001 99/17/0352 E
  33. April 2001 99/17/0353 E
  34. April 2001 99/17/0344 E
  35. April 2001 99/17/0343 E
  36. April 2001 99/17/0342 E
  37. April 2001 99/17/0341 E
  38. April 2001 99/17/0340 E
  39. April 2001 99/17/0339 E
  40. April 2001 99/17/0338 E
  41. April 2001 99/17/0337 E
  42. April 2001 99/17/0336 E
  43. April 2001 99/17/0327 E
  44. April 2001

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