RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.04.2001 Geschäftszahl99/17/0345 RechtssatzDer EuGH antwortete in seinem Urteil in der Rechtssache Feyrer, Rs C-374/97, auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt: "
- Hat ein Mitgliedstaat die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen, so darf er nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben." Aus dieser Antwort kann nicht gefolgert werden, dass es für die Prüfung der Frage, ob die Fleischuntersuchungsgebühren kostendeckend sind, darauf ankäme, ob die konkreten Kosten, die der Bezirkshauptmannschaft erwachsen, überschritten werden oder nicht. Die Antwort des EuGH geht vielmehr dahin, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat die Befugnis zur Erhebung der Gebühren kommunalen Behörden übertragen hat, es auf die Höhe der diesen kommunalen Behörden tatsächlich entstandenen Kosten ankäme. In Österreich ist die Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren den Ländern übertragen. Einhebende Gebietskörperschaft ist das Land; dieses ist somit die im Urteil angesprochene "Behörde", welcher die Einhebung übertragen wurde (nicht die Bezirksverwaltungsbehörde). Es kann aus der Antwort des EuGH auf die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache Feyrer nur abgeleitet werden, dass es im Falle einer Übertragung des Rechts zur Einhebung der Gebühren vom Mitgliedstaat auf nachgeordnete Einrichtungen auf die Kosten jener Einrichtungen ankommt, auf welche das Recht zur Erhebung der Gebühr übertragen wurde. Dass darüber hinaus im Falle des Bestehens von Untergliederungen dieser einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften oder Einrichtungen nur die jeweils der konkret einschreitenden Untergliederung erwachsenden Kosten in Ansatz gebracht werden dürften, ist der Antwort nicht zu entnehmen. Damit ergibt sich im konkreten Fall, dass eine Berufung auf die Richtlinie nur dann in Betracht kommt, wenn die nach der Burgenländischen FleischuntersuchungsgebührenV eingehobene Gebühr dazu führt, dass die Kosten der Fleischuntersuchung bei Puten im Land Burgenland überschritten würden."
- Hat ein Mitgliedstaat die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen, so darf er nach Artikel 2, Absatz 3, der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben." Aus dieser Antwort kann nicht gefolgert werden, dass es für die Prüfung der Frage, ob die Fleischuntersuchungsgebühren kostendeckend sind, darauf ankäme, ob die konkreten Kosten, die der Bezirkshauptmannschaft erwachsen, überschritten werden oder nicht. Die Antwort des EuGH geht vielmehr dahin, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat die Befugnis zur Erhebung der Gebühren kommunalen Behörden übertragen hat, es auf die Höhe der diesen kommunalen Behörden tatsächlich entstandenen Kosten ankäme. In Österreich ist die Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren den Ländern übertragen. Einhebende Gebietskörperschaft ist das Land; dieses ist somit die im Urteil angesprochene "Behörde", welcher die Einhebung übertragen wurde (nicht die Bezirksverwaltungsbehörde). Es kann aus der Antwort des EuGH auf die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache Feyrer nur abgeleitet werden, dass es im Falle einer Übertragung des Rechts zur Einhebung der Gebühren vom Mitgliedstaat auf nachgeordnete Einrichtungen auf die Kosten jener Einrichtungen ankommt, auf welche das Recht zur Erhebung der Gebühr übertragen wurde. Dass darüber hinaus im Falle des Bestehens von Untergliederungen dieser einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften oder Einrichtungen nur die jeweils der konkret einschreitenden Untergliederung erwachsenden Kosten in Ansatz gebracht werden dürften, ist der Antwort nicht zu entnehmen. Damit ergibt sich im konkreten Fall, dass eine Berufung auf die Richtlinie nur dann in Betracht kommt, wenn die nach der Burgenländischen FleischuntersuchungsgebührenV eingehobene Gebühr dazu führt, dass die Kosten der Fleischuntersuchung bei Puten im Land Burgenland überschritten würden. BeachteKein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2); Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0328 E
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