RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2000 Geschäftszahl99/17/0364 RechtssatzDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 5 letzter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG für eine Verpflichtung zur Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag entsprechen nicht dem Tatbestand des § 25 Abs 1 OÖ ROG 1994 (idF LGBl Nr 1997/83). Zur Leistung von Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag gem § 1 Abs 5 letzter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG sind nämlich jene Grundstückseigentümer und Anrainer verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage zum Anschluss verpflichtet sind. Nach den auch im Jahr 1984 in Geltung gestandenen § 36 und § 37 OÖ BauO 1976, LGBl 1976/35, bestand eine Anschlusspflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen nur für bebaute Grundstücke. Demgegenüber besteht die Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages gem § 25 Abs 1 OÖ ROG 1994 für unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Anschlussbereich einer gemeindeeigenen Abwasserentsorgungsanlage gelegen sind. Diese Tatbestände sind nicht vergleichbar. Da es keine Hinweise auf eine Bebauung des Grundstückes im Jahr 1984 gibt, erweist sich die Auffassung, ein Tatbestand gem § 1 Abs 5 letzter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG sei damals entstanden, als verfehlt. Überdies hätte ein Entstehen einer Vorauszahlungspflicht nach dieser Bestimmung auch die Erlassung einer entsprechenden Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorausgesetzt.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG für eine Verpflichtung zur Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag entsprechen nicht dem Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, OÖ ROG 1994 in der Fassung LGBl Nr 1997/83). Zur Leistung von Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag gem Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG sind nämlich jene Grundstückseigentümer und Anrainer verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage zum Anschluss verpflichtet sind. Nach den auch im Jahr 1984 in Geltung gestandenen Paragraph 36 und Paragraph 37, OÖ BauO 1976, LGBl 1976/35, bestand eine Anschlusspflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen nur für bebaute Grundstücke. Demgegenüber besteht die Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages gem Paragraph 25, Absatz eins, OÖ ROG 1994 für unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Anschlussbereich einer gemeindeeigenen Abwasserentsorgungsanlage gelegen sind. Diese Tatbestände sind nicht vergleichbar. Da es keine Hinweise auf eine Bebauung des Grundstückes im Jahr 1984 gibt, erweist sich die Auffassung, ein Tatbestand gem Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG sei damals entstanden, als verfehlt. Überdies hätte ein Entstehen einer Vorauszahlungspflicht nach dieser Bestimmung auch die Erlassung einer entsprechenden Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorausgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.