RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2000 Geschäftszahl99/17/0364 Rechtssatz§ 25 Abs 1 OÖ ROG 1994 umschreibt den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag dahingehend, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, iSd § 25 Abs 4 Z 1 OÖ ROG 1994 durch einen Kanalstrang aufgeschlossen sein muss. Allein damit sind aber die Voraussetzungen für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf einen Aufschließungsbeitrag im Bauland nach dem OÖ ROG 1994 noch nicht vollständig umschrieben. § 39 Abs 5 OÖ ROG 1994 ordnet nämlich an, dass eine Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gem § 25 legcit in der Zeit zwischen 1995 und 1999 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, zu erfolgen hat. Damit bringt der oberösterreichische Landesgesetzgeber aber zum Ausdruck, dass der Abgabenanspruch nach § 25 OÖ ROG 1994 erst in dem der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgenden Kalenderjahr entsteht. Vorliegendenfalls wurde dieses Entwicklungskonzept im Juli 1997 rechtskräftig. Der Abgabenanspruch nach § 25 OÖ ROG 1994 entstand daher erst mit 1.1.
- Die Abgabenbehörde hat also der Berechnung der Höhe des Aufschließungsbeitrages zutreffend § 26 Abs 1 Z 1 OÖ ROG 1994 idF LGBl Nr 1997/83 zu Grunde gelegt, weil während der Geltung des § 26 Abs 1 OÖ ROG in der Stammfassung LGBl Nr 1993/114 ein Abgabenanspruch noch nicht entstanden war.Paragraph 25, Absatz eins, OÖ ROG 1994 umschreibt den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag dahingehend, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, iSd Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, OÖ ROG 1994 durch einen Kanalstrang aufgeschlossen sein muss. Allein damit sind aber die Voraussetzungen für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf einen Aufschließungsbeitrag im Bauland nach dem OÖ ROG 1994 noch nicht vollständig umschrieben. Paragraph 39, Absatz 5, OÖ ROG 1994 ordnet nämlich an, dass eine Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gem Paragraph 25, legcit in der Zeit zwischen 1995 und 1999 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, zu erfolgen hat. Damit bringt der oberösterreichische Landesgesetzgeber aber zum Ausdruck, dass der Abgabenanspruch nach Paragraph 25, OÖ ROG 1994 erst in dem der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgenden Kalenderjahr entsteht. Vorliegendenfalls wurde dieses Entwicklungskonzept im Juli 1997 rechtskräftig. Der Abgabenanspruch nach Paragraph 25, OÖ ROG 1994 entstand daher erst mit 1.1.
- Die Abgabenbehörde hat also der Berechnung der Höhe des Aufschließungsbeitrages zutreffend Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ ROG 1994 in der Fassung LGBl Nr 1997/83 zu Grunde gelegt, weil während der Geltung des Paragraph 26, Absatz eins, OÖ ROG in der Stammfassung LGBl Nr 1993/114 ein Abgabenanspruch noch nicht entstanden war.