RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2000 Geschäftszahl99/17/0364 RechtssatzIst an zwei Seiten einer Liegenschaft je ein Kanalstrang verlegt und liegen sämtliche Teile der Liegenschaft innerhalb des Anschlussbereiches des einen oder anderen Kanalstranges, so besteht keine Veranlassung, Teilflächen einer solchen Liegenschaft aus der Berechnungsfläche für den Aufschließungsbeitrag auszunehmen, weil ja auch sämtliche Liegenschaftsteile im Anschlussbereich eines Kanalstranges liegen und im Falle der Bebauung der Liegenschaft daher an den jeweils geeigneten Kanalstrang angeschlossen werden können. Der Aufschließungsnachteil einer Entfernung von mehr als 50 m von einem Kanalstrang liegt eben für keine Teilfläche eines solchen Grundstückes vor. Das raumordnerische Interesse an einer Verbauung eines solchen Grundstückes ist dann eben dadurch begründet, dass dieses mit seiner Gesamtfläche im durch einen Kanalstrang aufgeschlossenen Gebiet liegt. Nach dem Vorgesagten ist daher als "Grundstücksfläche in m2, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt" im Verständnis des § 26 Abs 1 Z 1 OÖ ROG 1994 idF LGBl Nr 1997/83 jede Fläche eines aufgeschlossenen Grundstückes zu verstehen, die nicht weiter als 50 m von einem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang entfernt liegt. Die Höhe des Aufschließungsbeitrages ergibt sich diesfalls bei durch mehrere Straßenzüge begrenzten Grundstücken nicht "per Zufall", sondern richtet sich vielmehr danach, ob in beiden Straßenzügen, oder aber nur in einem von ihnen, ein Kanalstrang verlegt ist und welche Teile eines solchen Grundstückes im Anschlussbereich dieser Kanalstränge liegen. Im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise ist auch nicht zu prüfen, ob ausgehend von den individuellen Gegebenheiten eines konkreten Grundstückes bzw. von konkreten für die Zukunft geplanten Bauvorhaben des Grundstückseigners die Verlegung beider Kanalstränge zur Nutzung des Grundstückes notwendig war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verlegung des einen oder anderen Kanalstranges die Aufschließung des individuellen Grundstückes bezweckte, oder welche Anschlussmöglichkeit (für die Gemeinde (im Falle eines bestimmten Bauvorhabens) die kostengünstigere wäre. "Für den Anschluss in Betracht kommend" ist ein Kanalstrang dann, wenn die technische Möglichkeit des Anschlusses des Grundstückes an diesen Kanalstrang besteht und er von Seiten der Gemeinde auch im Fall einer Bauführung voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.Ist an zwei Seiten einer Liegenschaft je ein Kanalstrang verlegt und liegen sämtliche Teile der Liegenschaft innerhalb des Anschlussbereiches des einen oder anderen Kanalstranges, so besteht keine Veranlassung, Teilflächen einer solchen Liegenschaft aus der Berechnungsfläche für den Aufschließungsbeitrag auszunehmen, weil ja auch sämtliche Liegenschaftsteile im Anschlussbereich eines Kanalstranges liegen und im Falle der Bebauung der Liegenschaft daher an den jeweils geeigneten Kanalstrang angeschlossen werden können. Der Aufschließungsnachteil einer Entfernung von mehr als 50 m von einem Kanalstrang liegt eben für keine Teilfläche eines solchen Grundstückes vor. Das raumordnerische Interesse an einer Verbauung eines solchen Grundstückes ist dann eben dadurch begründet, dass dieses mit seiner Gesamtfläche im durch einen Kanalstrang aufgeschlossenen Gebiet liegt. Nach dem Vorgesagten ist daher als "Grundstücksfläche in m2, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt" im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ ROG 1994 in der Fassung LGBl Nr 1997/83 jede Fläche eines aufgeschlossenen Grundstückes zu verstehen, die nicht weiter als 50 m von einem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang entfernt liegt. Die Höhe des Aufschließungsbeitrages ergibt sich diesfalls bei durch mehrere Straßenzüge begrenzten Grundstücken nicht "per Zufall", sondern richtet sich vielmehr danach, ob in beiden Straßenzügen, oder aber nur in einem von ihnen, ein Kanalstrang verlegt ist und welche Teile eines solchen Grundstückes im Anschlussbereich dieser Kanalstränge liegen. Im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise ist auch nicht zu prüfen, ob ausgehend von den individuellen Gegebenheiten eines konkreten Grundstückes bzw. von konkreten für die Zukunft geplanten Bauvorhaben des Grundstückseigners die Verlegung beider Kanalstränge zur Nutzung des Grundstückes notwendig war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verlegung des einen oder anderen Kanalstranges die Aufschließung des individuellen Grundstückes bezweckte, oder welche Anschlussmöglichkeit (für die Gemeinde (im Falle eines bestimmten Bauvorhabens) die kostengünstigere wäre. "Für den Anschluss in Betracht kommend" ist ein Kanalstrang dann, wenn die technische Möglichkeit des Anschlusses des Grundstückes an diesen Kanalstrang besteht und er von Seiten der Gemeinde auch im Fall einer Bauführung voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.