RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2000 Geschäftszahl99/17/0381 RechtssatzErfolgte - wie im Beschwerdefall - zunächst keine Einigung über die Einräumung der Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung des Anschlusskanals mit dem Eigentümer des Grundstücks, über das der Verbindungskanal geleitet werden sollte, dann wäre es Sache des Anschlusspflichtigen gewesen, sich die Rechte zur Erfüllung seiner Anschlusspflicht so rechtzeitig zu verschaffen, dass es ihm möglich gewesen wäre, im Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit durch Fertigstellung des Gemeindekanals seiner Anschlusspflicht auch nachzukommen. Für die Herstellung des Hausanschlusses an die Gemeindekanalisationsanlage hat der Anschlusspflichtige und nicht die Gemeindebehörde zu sorgen. Die Projektierung und Fertigstellung eines solchen Gemeindekanals nimmt einige Zeit in Anspruch und es ist dem Anschlusspflichtigen daher auch zuzumuten, sich schon vor Fertigstellung des Gemeindekanals die Rechte für die Zuleitung an die Gemeindekanalisationsanlage zu verschaffen. Die Anschlussmöglichkeit nach § 2 Z 3 der KanalgebührenO der Gemeinde Söll stellt nicht auf die subjektiv zeitlich beeinflussbare Verwirklichung der Pflichten des Anschlusspflichtigen durch die faktische Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen für den Anschluss ab, sondern auf die objektiv festzustellende, von der Gemeinde durch die Fertigstellung des Gemeindekanals hergestellte Anschlussmöglichkeit. In diesem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gemeindekanals entstand auch die Kanalanschlussgebühr.Erfolgte - wie im Beschwerdefall - zunächst keine Einigung über die Einräumung der Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung des Anschlusskanals mit dem Eigentümer des Grundstücks, über das der Verbindungskanal geleitet werden sollte, dann wäre es Sache des Anschlusspflichtigen gewesen, sich die Rechte zur Erfüllung seiner Anschlusspflicht so rechtzeitig zu verschaffen, dass es ihm möglich gewesen wäre, im Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit durch Fertigstellung des Gemeindekanals seiner Anschlusspflicht auch nachzukommen. Für die Herstellung des Hausanschlusses an die Gemeindekanalisationsanlage hat der Anschlusspflichtige und nicht die Gemeindebehörde zu sorgen. Die Projektierung und Fertigstellung eines solchen Gemeindekanals nimmt einige Zeit in Anspruch und es ist dem Anschlusspflichtigen daher auch zuzumuten, sich schon vor Fertigstellung des Gemeindekanals die Rechte für die Zuleitung an die Gemeindekanalisationsanlage zu verschaffen. Die Anschlussmöglichkeit nach Paragraph 2, Ziffer 3, der KanalgebührenO der Gemeinde Söll stellt nicht auf die subjektiv zeitlich beeinflussbare Verwirklichung der Pflichten des Anschlusspflichtigen durch die faktische Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen für den Anschluss ab, sondern auf die objektiv festzustellende, von der Gemeinde durch die Fertigstellung des Gemeindekanals hergestellte Anschlussmöglichkeit. In diesem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gemeindekanals entstand auch die Kanalanschlussgebühr.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.