RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2003 Geschäftszahl99/17/0434 RechtssatzAn der Gerichtsstandsregelung nach § 10 der Verordnung BGBl. Nr. 1018/1994 ändert auch Punkt 15.
- der Verlautbarung Nr. 120/1998 im Verlautbarungsblatt der AMA, wonach, sofern während oder nach Abwicklung des Vertrages Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die AMA die abgelehnten, zurückzuzahlenden und/oder für verfallen zu erklärenden Beträge durch Bescheid festsetzt, nichts. Denn entgegen der erwähnten Festlegung des Gerichtsstandes durch § 10 legcit können die Parteien des Vertrages keine hoheitlichen Kompetenzen der Interventionsstelle, deren privatrechtsförmiges Handeln hier durch diese Verordnungsbestimmung indiziert ist, schaffen. Die erwähnte Verlautbarung Nr. 120 der AMA vom
- September 1998 hat den Titel "Verlautbarung über die Gewährung pauschaler Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch" und gibt die näheren Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Beihilfen bekannt. Sie enthält Bestimmungen, die Eingang in die abzuschließenden Verträge finden sollen, und hat diesbezüglich den Charakter einer sogenannten Vertragsschablone. Wenn sie im Punkt 15.
- den eben wiedergegebenen Inhalt aufweist, so kann dies im gegebenen Zusammenhang als Teil dieser Vertragsschablone oder im Hinblick auf die narrative sprachliche Fassung als normloser (wenn auch unzutreffender) Hinweis auf die Vorgangsweise der AMA bei Unregelmäßigkeiten während oder nach Abwicklung des Vertrages aufgefasst werden und nichts zwingt zur Annahme, dass hier entgegen der Gerichtsstandsregelung des § 10 der Verordnung des Bundesministers BGBl. Nr. 1018/1994 eine davon abweichende Verordnungsbestimmung der AMA erlassen werden sollte.An der Gerichtsstandsregelung nach Paragraph 10, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 1018 aus 1994, ändert auch Punkt 15.
- der Verlautbarung Nr. 120 aus 1998, im Verlautbarungsblatt der AMA, wonach, sofern während oder nach Abwicklung des Vertrages Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die AMA die abgelehnten, zurückzuzahlenden und/oder für verfallen zu erklärenden Beträge durch Bescheid festsetzt, nichts. Denn entgegen der erwähnten Festlegung des Gerichtsstandes durch Paragraph 10, legcit können die Parteien des Vertrages keine hoheitlichen Kompetenzen der Interventionsstelle, deren privatrechtsförmiges Handeln hier durch diese Verordnungsbestimmung indiziert ist, schaffen. Die erwähnte Verlautbarung Nr. 120 der AMA vom
- September 1998 hat den Titel "Verlautbarung über die Gewährung pauschaler Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch" und gibt die näheren Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Beihilfen bekannt. Sie enthält Bestimmungen, die Eingang in die abzuschließenden Verträge finden sollen, und hat diesbezüglich den Charakter einer sogenannten Vertragsschablone. Wenn sie im Punkt 15.
- den eben wiedergegebenen Inhalt aufweist, so kann dies im gegebenen Zusammenhang als Teil dieser Vertragsschablone oder im Hinblick auf die narrative sprachliche Fassung als normloser (wenn auch unzutreffender) Hinweis auf die Vorgangsweise der AMA bei Unregelmäßigkeiten während oder nach Abwicklung des Vertrages aufgefasst werden und nichts zwingt zur Annahme, dass hier entgegen der Gerichtsstandsregelung des Paragraph 10, der Verordnung des Bundesministers Bundesgesetzblatt Nr. 1018 aus 1994, eine davon abweichende Verordnungsbestimmung der AMA erlassen werden sollte.