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{'item': '99/17/0440'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2003 Geschäftszahl99/17/0440 RechtssatzNach § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30 idF durch BGBl. Nr. 959/1993, zählen zu den Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Wortgleiche Bestimmungen enthalten die §§ 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 idF BGBl. Nr. 853/1995 und des Finanzausgleichsgesetzes 1997 (Strukturanpassungsgesetz 1996), BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 130/1997. Die hier jeweils erwähnten Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sind nach der übereinstimmenden Fassung aller erwähnten Bestimmungen auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben. Kanalbenützungsgebühren sind Gebühren im Sinne der zitierten Bestimmungen. Diese sind daher durch Beschluss der Gemeindevertretung auszuschreiben.Nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30 in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1993,, zählen zu den Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Wortgleiche Bestimmungen enthalten die Paragraphen 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, und des Finanzausgleichsgesetzes 1997 (Strukturanpassungsgesetz 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,. Die hier jeweils erwähnten Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sind nach der übereinstimmenden Fassung aller erwähnten Bestimmungen auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben. Kanalbenützungsgebühren sind Gebühren im Sinne der zitierten Bestimmungen. Diese sind daher durch Beschluss der Gemeindevertretung auszuschreiben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.